Das Landgericht Köln hat dem Käufer eines VW Golf VII mit Urteil vom 13. März 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 6 S 166/22). In dem Golf 1,6 TDI kämen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Der Käufer habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.
Der VW Golf VII 1,6 TDI des Klägers ist mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 ausgerüstet. Das Aggregat ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. Doch auch beim EA 288 kann das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen noch nicht zu den Akten gelegt werden. So machte der Kläger in dem vorliegenden Fall Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Gestalt der sog. Fahrkurvenerkennung und eines Thermofensters bei der Abgasrückführung geltend.
Das LG Köln entschied, dass in dem VW Golf des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei bei dem Thermofenster der Fall, so das Gericht. Denn dieses führe dazu, dass die Abgasreinigung verringert werde.
Zudem habe das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger unstrittig über eine Fahrkurvenerkennung verfügt. Dadurch sei es auf dem Prüfstand zu geringeren Emissionswerten gekommen als im normalen Fahrbetrieb. Auch hier handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die allerdings durch ein Software-Update im Juni 2023 entfernt wurde.
VW habe trotz des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug des Klägers ausgestellt und damit fälschlich bestätigt, dass es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Kläger sei dadurch auch geschädigt worden, denn es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu den Konditionen gekauft hätte, so das LG Köln. Er sei zwar nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. VW habe ihn aber zumindest fahrlässig geschädigt. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 habe er daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das LG Köln bezifferte den Differenzschaden mit 10 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen und den VW Golf kann der Kläger behalten.
„Da den Autoherstellern nach der Rechtsprechung des BGH keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden muss, haben sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter erhöht. Das gilt insbesondere auch bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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