VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.
Der Kläger hatte den VW Passat Variant im April 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Die Erstzulassung war im Juni 2015. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell der durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch bei dem Nachfolgermotor nicht erledigt. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend.
Reduzierung der AGR-Rate
Während die Klage in erster Instanz noch erfolglos war, bestätigte das OLG Frankfurt den Schadenersatzanspruch. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter in der EU üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei bei dem verwendeten Thermofenster in dem Passat der Fall.
Zwar sei das Thermofenster weit bedatet und eine Reduzierung der Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) bei Außentemperaturen zwischen -24 und +70 Grad nicht vorgesehen. Dennoch könne es aufgrund weiterer Parameter zu einer Verringerung der AGR-Rate im normalen Fahrbetrieb kommen. So könne die AGR-Rate in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur, die durch verschiedene Sensoren im Motorraum gemessen wird, reduziert werden. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen, führte das OLG Frankfurt aus. Auch dies stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.
Fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung
Abgas-Skandal, Automotive
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VW habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger habe dadurch auch einen Vermögensschaden erlitten, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu dem Preis gekauft hätte.
„Bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers hat der Käufer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent der Kaufpreises“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das OLG bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 5 Prozent des Kaufpreises am unteren Rand. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen. Dass der Kläger das Fahrzeug bereits weiterverkauft hat, spiele für den Schadenersatzanspruch keine Rolle, so das OLG Frankfurt.
Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit
„Nach der Rechtsprechung des BGH bestehen im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatzansprüche. Die Aussichten Schadenersatzansprüche auch bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster durchzusetzen, sind dadurch weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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