Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.
Der Motor des Typs EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189. „Wie die Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, bestehen auch bei Fahrzeugen mit diesem Motor Schadenersatzansprüche, weil VW ein unzulässiges Thermofenster bei der Abgasrückführung verwendet hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG Nürnberg stellte fest, dass in dem VW Polo des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems zum Einsatz komme. So stehe die Abgasrückführungsrate (AGR) im Zusammenhang mit verschiedenen Parametern wie z.B. der Temperatur. Ob die AGR-Rate dabei durch eine Temperaturmessung eines außenliegenden Sensors oder durch Temperaturmessungen im Motorinneren beeinflusst wird, sei unerheblich, führte das OLG aus. Wenn dies unter normalen Betriebsbedingungen zu einer Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, liege nach der Rechtsprechung des EuGH eine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Der EuGH stellte zudem fest, dass Temperaturen unter 15 Grad oder Autofahrten in einer Höhe über 1.000 Metern üblich seien. VW habe auch nicht darlegen können, dass die Funktion aus Motorschutzgründen zulässig sei.
Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug des Klägers ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den geltenden Vorschriften entspricht. Damit habe VW den Kläger zumindest fahrlässig geschadet, so das OLG Nürnberg. Gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 bestehen schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Ansprüche auf Schadenersatz. Der Käufer könne dann zwar nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Er habe aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises, führte das Gericht weiter aus und bezifferte den Schaden mit 10 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug muss der Kläger nicht zurückgegeben.
„Da den Autoherstellern keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden muss, haben sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter erhöht. Das gilt insbesondere auch bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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