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Schadenersatz für VW T6 mit unzulässiger Abschalteinrichtung – Urteil des Landgerichts Traunstein

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Kläger hatte den VW T6 California Beach mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im Januar 2018 zum Preis von knapp 76.000 Euro gekauft. Für das Modell lag zwar kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts im Zusammenhang mit dem Abgasskandal vor. „Das heißt jedoch nicht, dass keine unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Wir haben Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) geltend gemacht. Ebenso wird die AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck bei Fahrten in einer Höhe ab etwa 1.000 Metern reduziert“, so Rechtsanwalt Gisevius.

 

Abgasrückführung oberhalb 1.000 Metern reduziert

 

Das Landgericht Traunstein folgte dieser Auffassung und stellte fest, dass in dem VW T6 unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Eine unzulässige Abschalteinrichtung könne jede Konstruktion sein, die Parameter wie u.a. Temperatur, Luftdruck oder andere Einflussfaktoren ermittelt und dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Fahrbedingungen vermindert, die im normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Das sei hier der Fall, so das Gericht.

Denn Fahrten oberhalb 1.000 Höhenmetern seien im Gebiet der EU üblich, so das LG Traunstein. Das Gericht verwies auf asphaltierte Straßen in Höhen über 1.000 Meter in den österreichischen, italienischen und französischen Alpen oder auch im Bundesgebiet. Damit gehöre auch der in Höhen über 1.000 Meter herrschende Umgebungsdruck zu den im Gebiet der EU üblichen Betriebsbedingungen, machte das Gericht deutlich.

Ob die Reduzierung der AGR-Rate schon bei Temperaturen unter 15 Grad und über 33 Grad erfolgt, oder ob die Abgasrückführung in einem Temperaturbereich zwischen -25 und +70 Grad vollständig arbeitet, so wie VW es angibt, war daher nicht mehr wesentlich.

Abgas-Skandal, Automotive

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Unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt

 

Denn VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Damit habe VW unzutreffend bestätigt, dass der T6 des Klägers den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu dem Preis gekauft hätte, so das Gericht.

 

Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit

 

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegen muss. Das Fahrzeug muss beim Differenzschadenersatz nicht zurückgegeben werden“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Das LG Traunstein bezifferte den Schadenersatzanspruch mit fünf Prozent des Kaufpreises – rund 3.800 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen knapp 67.500 Kilometer wird nicht abgezogen.

 

Fazit: Aussichten auf Schadenersatz gestiegen

 

„Nachdem der BGH entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers und nicht erst bei Sittenwidrigkeit bestehen, sind die Aussichten auf Schadenersatz erheblich gestiegen. Davon können auch die Käufer eines VW T6 profitieren, wie nicht nur das Urteil des LG Traunstein zeigt“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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