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Schadenersatz für VW T6 - Urteil OLG München

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 18. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 13 U 256/26 e). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem T6 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Sein Mandant hatte den VW T6 California TDI als Tageszulassung für rund 51.000 Euro im Mai 2017 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein Dieselmotor des Typs EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. „Wir haben Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. eines Thermofensters geltend gemacht. Das Thermofenster bewirkt, dass die Abgasrückführung nur in einem definierten Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Bei höheren oder niedrigeren Temperaturen wird sie reduziert, was zu einem Emissionsanstieg führt“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatzansprüche bei einem VW T6 durchgesetzt hat. 

 

Abgasrückführungsrate bei Temperaturen unter 12 Grad reduziert

 

Das OLG München folgte dieser Argumentation. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei hier der Fall, stellte das OLG fest. Denn das Thermofenster führe nach Angaben von VW dazu, dass die Abgasrückführungsrate bei Temperaturen unter 12 Grad reduziert werde. Unter normalen Betriebsbedingungen seien aber auch Minusgrade zu verstehen, machte das Gericht deutlich.

Darüber hinaus werde die Abgasrückführungsrate auch in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck ab ca. 1.000 Höhenmeter verringert. Auch dies seien Betriebsbedingungen, die im Gebiet der EU zu erwarten sind. Daher stelle auch diese Funktion eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, führte das Gericht weiter aus.

 

Käufer fahrlässig geschädigt

 

Abgas-Skandal, Automotive, T6-Motorschaden

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Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es liege auf der Hand, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das OLG München.

„Der BGH hat 2023 entschieden, dass schon bei Fahrlässigkeit des Fahrzeugherstellers Anspruch auf Schadenersatz im Abgasskandal besteht. Der Kaufvertrag wird bei Fahrlässigkeit aber nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegen muss und kann das Fahrzeug behalten“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Das OLG München folgte der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und bezifferte den Schadenersatzanspruch mit zehn Prozent des Kaufpreises – 5.104 Euro. Für die gefahrenen ca. 90.000 Kilometer muss sich der Kläger aber eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.012 Euro anrechnen lassen, so dass er unterm Strich noch einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 4.092 Euro hat.

 

Fazit: Schadenersatzansprüche beim VW T6 durchsetzen

 

Rechtsanwalt Gisevius hat schon mehrfach Schadenersatzansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen durchgesetzt. „Die Entscheidung des OLG München und weitere Urteile zeigen, dass bei einem VW T6 gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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