Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.
Die Klägerin hatte den VW Tiguan 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im August 2018 als Gebrauchtwagen zum Preis von 45.800 Euro gekauft und machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend.
„Unbenannte AGR-Vorrichtungen“
In dem Fahrzeug wird ein Thermofenster verwendet, das nach Angaben von VW dafür sorgt, dass die Abgasrückführung (AGR) bei Außentemperaturen zwischen -24 und +70 Grad vollständig arbeitet. Zudem gab VW an, dass weitere Vorrichtungen zum Einsatz kommen, die zu einer Verringerung der AGR-Rate auch innerhalb dieses Temperaturfensters führen können. Beispielhaft führte VW die Messung der Umgebungstemperatur im Motorinnenraum auf, die zur Reduzierung der AGR-Rate führen könne.
Weitere Einzelheiten zu Funktionen, die zu einer „Korrektur des AGR-Rate“ führen können, nannte VW nicht. Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass es sich bei diesen „unbenannten AGR-Vorrichtungen“ um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt, weil sie unter bestimmten Umständen schon unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen zu einer Verringerung der AGR-Rate führen, so das OLG Hamm. VW habe es versäumt, sich zu deren Funktionsweise näher zu äußern.
Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unrichtig bescheinigt, dass es den gesetzlichen Regelungen entspricht. Der Klägerin sei dadurch ein Schaden entstanden, weil davon ausgegangen werden könne, dass sie das Auto bei Kenntnis der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das OLG Hamm.
Abgas-Skandal, Automotive
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Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit des Herstellers
„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit aber nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und kann das Auto behalten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
10 Prozent vom Kaufpreis zurück
Das OLG Hamm bezifferte den Differenzschaden hier mit 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
„Die Entscheidung des OLG Hamm und viele weitere Gerichtsentscheidungen zeigen, dass gute Chancen bestehen, im Abgasskandal Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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