Rückrufservice

Schadenersatz im Abgasskandal - BGH stärkt Verbraucher bei Verjährung

VW kann sich im ursprünglichen Abgasskandal um Dieselfahrzeuge des Konzerns mit dem Dieselmotor EA 189 nicht auf Verjährung der Schadenersatzansprüche verlassen. Der Bundesgerichtshof hat den geschädigten Autokäufern den Rücken gestärkt. Mit Urteil vom 29. Juli 2021 stellte der BGH klar, dass weder durch die Mitteilungen von VW noch durch die breite Berichterstattung in den Medien den Autokäufern unterstellt werden kann, dass sie noch 2015 von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs im Abgasskandal Kenntnis erlangt haben (Az.: VI ZR 1118/20).

Der BGH hatte im Mai 2020 bereits entschieden, dass VW sich durch die Abgasmanipulation grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Offen war jedoch, wann die Verjährung der Schadenersatzansprüche eintritt. Schadenersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs. Der BGH stellte nun klar, dass diese Kenntnis nicht schon 2015 vorausgesetzt werden kann, nachdem der Abgasskandal im September 2015 aufgeflogen war.

In dem Fall vor dem BGH hatte der Kläger seine Schadenersatzansprüche erst 2019 geltend gemacht. Zuvor hatte er sich bei der Musterfeststellungsklage gegen VW zunächst angemeldet und dann wieder abgemeldet. Das OLG Naumburg hatte die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt seien.

Der BGH kassierte dieses Urteil. Dem Kläger lasse sich nach den vorliegenden Erkenntnissen keine grob fahrlässige Unkenntnis seiner Ansprüche vorwerfen, durch die die Verjährungsfrist schon Ende 2015 ausgelöst worden wäre. Das OLG habe es versäumt festzustellen, ob der Kläger noch 2015 Kenntnis erlangt habe, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist. „Viele betroffene Autokäufer haben erst 2016 das Rückrufschreiben für ihr Fahrzeug erhalten. In der Rechtsprechung wird daher überwiegend davon ausgegangen, dass erst dann die Kenntnis vorausgesetzt werden kann und die Ansprüche frühestens Ende 2019 verjährt sind, ggf. sogar später“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Außerdem, stellte der BGH weiter fest, sei der Eintritt der Verjährung durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gehemmt gewesen. Die Hemmungswirkung trete grundsätzlich bereits mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage ein und nicht erst mit einer wirksamen Anmeldung im Klageregister. Auch wenn diese erst 2019 erfolgt sein sollte. Der BGH hat den Fall an das OLG Naumburg zurückverwiesen, dass nun erneut entscheiden muss, ob die Schadenersatzansprüche verjährt sind.

Selbst wenn die Verjährung eingetreten ist, kann immer noch ein sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB geltend gemacht werden. Hier tritt die Verjährung erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs ein. „Neben verschiedenen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Stuttgart, Düsseldorf, Oldenburg und Koblenz entschieden, dass dieser Restschadenersatzanspruch im Abgasskandal besteht. Schadenersatzansprüche können also immer noch geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Für den VW Touareg gibt es unter dem Code 23TG einen weiteren Rückruf wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasrückführung. Betroffen sind Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum Januar 2010 bis Juli 2011.

Porsche kann den Abgasskandal noch nicht zu den Akten legen: Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 18. März 2026 veröffentlichte, müssen Modelle des Porsche Cayenne wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) in die Werkstatt.

Wer einen vom Rückruf 23M4 betroffenen VW T5 fährt und bislang noch nicht darauf reagiert hat, wird demnächst erneut Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder den Kfz-Zulassungsstellen bekommen. In dem Anschreiben werden sie nachdrücklich aufgefordert werden, das Software-Update installieren zu lassen. Ursprünglich sollte das bis zum 29. Mai 2026 geschehen. Ohne das Update droht der Verlust der Zulassung für den VW T5.

Ein Käufer eines VW T5 erhält im Abgasskandal Schadenersatz in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – rund 4.200 Euro. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. 3 U 5/26) in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren entschieden.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem Käufer eines VW Golf VII mit Urteil vom 29. April 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger erhält nach der Entscheidung fünf Prozent des Kaufpreises zurück.

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 23. März 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 16a U 44/23). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, da in dem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und er zumindest fahrlässig geschädigt wurde, so das Oberlandesgericht.