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Schadenersatz im Abgasskandal für VW Golf VII mit Dieselmotor EA 288

VW muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Golf VII leisten. Das hat das Landgericht Bonn aktuell entschieden (Az.: 13 O 91/21). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Dieselmotor des Typs EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz hat.

Beim Motor EA 288 handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den Dieselskandal hinlänglich bekannt gewordenen Motors EA 189. „Laut VW gibt es in diesem Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Gerichte sehen das jedoch zunehmend anders und verurteilen VW zu Schadenersatz“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So auch das LG Bonn. Der Kläger hatte Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil in seinem VW Golf VII mit dem Motor des Typs EA 288, den er 2017 als Gebrauchtwagen gekauft hatte, eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde.

So komme die sog. Fahrkurvenerkennung zum Einsatz, die anhand verschiedener Parameter erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Dann finde die Abgasreinigung in einem anderen Modus statt. So seien weniger Regenerationsphasen des NSK-Katalysators nötig, so dass das Fahrzeug im Prüfmodus bessere Emissionswerte aufweise als unter normalen Bedingungen im Straßenverkehr.

VW konnte nicht widerlegen, dass es sich bei dieser Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und legte auch nicht dar, welchen Zweck die Funktion sonst habe. Das LG Bonn ging daher davon aus, dass in dem VW Golf VII eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und der Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde. Gemäß § 826 BGB habe er Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das LG Bonn.

Der Dieselmotor EA 288 wird, wie das Vorgängermodell EA 189, in Fahrzeugen bis 2 Liter Hubraum der Konzernmarken VW, Audi, Seat und Skoda verwendet. Geschädigte Käufer haben gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen. „So wie das Landgericht Bonn haben schon zahlreiche Gerichte, u.a. die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg, entschieden, dass VW sich auch hier schadenersatzpflichtig gemacht hat“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/vw-abgasskandal

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.