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Schadenersatz im VW-Abgasskandal weiter durchsetzbar - OLG Stuttgart 10 U 339/20

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 ist es noch nicht zu spät. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 9. März 2021 entschieden, dass immer noch der sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB besteht, auch wenn der Dieselskandal schon vor mehr als fünf Jahren im Herbst 2015 aufgeflogen ist (Az.: 10 U 339/20).

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich durch die Abgasmanipulationen grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Für diesen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist. Heißt: Die Ansprüche bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 sind in der Regel schon verjährt. Der § 852 BGB öffnet hier jedoch eine Hintertür. Demnach besteht noch ein Restschadensersatzanspruch. Hier tritt die Verjährung erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs ein.

Der § 852 BGB greife auch im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189, entschied jetzt das OLG Stuttgart. In dem Verfahren hatte der Kläger seine Schadenersatzansprüche erst 2020 geltend gemacht. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher zwar schon abgelaufen, so das OLG Stuttgart, der Kläger könne sich jedoch auf den Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB berufen. VW müsse dem Kläger daher Schadenersatz leisten.

Nach dieser Norm muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen. Im Falle des Abgasskandals stellte das OLG Stuttgart klar, dass als unrechtmäßig erlangt nicht nur der Gewinn, sondern der Kaufpreis anzusehen ist. „Demnach muss VW gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten. Davon muss eine Nutzungsentschädigung und ggf. die Händlermarge abgezogen werden“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius.

Neben dem OLG Stuttgart hat u.a. auch das OLG Oldenburg entschieden, dass im ursprünglichen Abgasskandal um Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 189 der Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB geltend gemacht werden kann (Az.: 12 U 161/20). „Die Urteile dürften wegweisend sein. Sie zeigen, dass VW sich nicht auf die Verjährung verlassen kann und Ansprüche immer noch durchgesetzt werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.