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Schadenersatz im VW-Abgasskandal weiter durchsetzbar - OLG Stuttgart 10 U 339/20

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 ist es noch nicht zu spät. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 9. März 2021 entschieden, dass immer noch der sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB besteht, auch wenn der Dieselskandal schon vor mehr als fünf Jahren im Herbst 2015 aufgeflogen ist (Az.: 10 U 339/20).

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich durch die Abgasmanipulationen grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Für diesen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist. Heißt: Die Ansprüche bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 sind in der Regel schon verjährt. Der § 852 BGB öffnet hier jedoch eine Hintertür. Demnach besteht noch ein Restschadensersatzanspruch. Hier tritt die Verjährung erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs ein.

Der § 852 BGB greife auch im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189, entschied jetzt das OLG Stuttgart. In dem Verfahren hatte der Kläger seine Schadenersatzansprüche erst 2020 geltend gemacht. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher zwar schon abgelaufen, so das OLG Stuttgart, der Kläger könne sich jedoch auf den Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB berufen. VW müsse dem Kläger daher Schadenersatz leisten.

Nach dieser Norm muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen. Im Falle des Abgasskandals stellte das OLG Stuttgart klar, dass als unrechtmäßig erlangt nicht nur der Gewinn, sondern der Kaufpreis anzusehen ist. „Demnach muss VW gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten. Davon muss eine Nutzungsentschädigung und ggf. die Händlermarge abgezogen werden“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius.

Neben dem OLG Stuttgart hat u.a. auch das OLG Oldenburg entschieden, dass im ursprünglichen Abgasskandal um Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 189 der Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB geltend gemacht werden kann (Az.: 12 U 161/20). „Die Urteile dürften wegweisend sein. Sie zeigen, dass VW sich nicht auf die Verjährung verlassen kann und Ansprüche immer noch durchgesetzt werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).