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Schadenersatz im VW-Abgasskandal weiter durchsetzbar - OLG Stuttgart 10 U 339/20

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 ist es noch nicht zu spät. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 9. März 2021 entschieden, dass immer noch der sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB besteht, auch wenn der Dieselskandal schon vor mehr als fünf Jahren im Herbst 2015 aufgeflogen ist (Az.: 10 U 339/20).

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich durch die Abgasmanipulationen grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Für diesen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist. Heißt: Die Ansprüche bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 sind in der Regel schon verjährt. Der § 852 BGB öffnet hier jedoch eine Hintertür. Demnach besteht noch ein Restschadensersatzanspruch. Hier tritt die Verjährung erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs ein.

Der § 852 BGB greife auch im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189, entschied jetzt das OLG Stuttgart. In dem Verfahren hatte der Kläger seine Schadenersatzansprüche erst 2020 geltend gemacht. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher zwar schon abgelaufen, so das OLG Stuttgart, der Kläger könne sich jedoch auf den Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB berufen. VW müsse dem Kläger daher Schadenersatz leisten.

Nach dieser Norm muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen. Im Falle des Abgasskandals stellte das OLG Stuttgart klar, dass als unrechtmäßig erlangt nicht nur der Gewinn, sondern der Kaufpreis anzusehen ist. „Demnach muss VW gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten. Davon muss eine Nutzungsentschädigung und ggf. die Händlermarge abgezogen werden“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius.

Neben dem OLG Stuttgart hat u.a. auch das OLG Oldenburg entschieden, dass im ursprünglichen Abgasskandal um Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 189 der Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB geltend gemacht werden kann (Az.: 12 U 161/20). „Die Urteile dürften wegweisend sein. Sie zeigen, dass VW sich nicht auf die Verjährung verlassen kann und Ansprüche immer noch durchgesetzt werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.