Die insolvente Wirecard AG hat einen immensen Schuldenberg angehäuft. Von rund 3 Milliarden Euro ist die Rede. Auch wenn Unternehmenteile verkauft werden, können die Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht mit einer allzu hohen Quote rechnen.
„Forderungen zur Insolvenztabellen sollten natürlich trotzdem angemeldet werden – auch von den Aktionären und Anlegern der Wirecard. Um die Verluste zu kompensieren, sollten aber auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtanwälte.
Dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolgreich sein kann, zeigt ein Beschluss des OLG München vom 26. August. Ein Aktionär hatte gegen den ehemaligen Wirecard-Chef Markus Braun auf Schadensersatz geklagt und einen Vermögensarrest erreicht. Wie das OLG erklärte, sei eine vorsätzliche Schädigung des Aktionärs durch den Ex-Vorstandsvorsitzenden ausreichend wahrscheinlich.
Der Kläger hatte für rund 27.000 Euro Wirecard-Aktien gekauft und im Juni für ca. 4.000 Euro verkauft. Er machte Schadensersatzansprüche in Höhe von 20.000 Euro geltend. Das OLG München ordnete zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen der Forderung auf 20.000 Euro Schadensersatz „dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen“ an. Braun könne den anteiligen Vermögensarrest allerdings durch Hinterlegung der geforderten Summe plus Zinsen außer Vollzug setzen, berichtet u.a. das „Manager Magazin“.
Das Beispiel könnte durchaus Schule machen. „Aktionären steht der Weg offen, Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Vorstände geltend zu machen und deren Vermögen anteilig einzufrieren“, so Rechtsanwalt Seifert.
Neben den ehemaligen Vorständen kommen noch andere Anspruchsgegner in Betracht, u.a. auch die Wirtschaftsprüfer, die über Jahre die Bilanzen abgesegnet haben, obwohl sie nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schon seit 2015 frisiert waren. Auch aus einem internen Bericht der Wirtschaftsprüfer von EY an den Aufsichtsrat gehe hervor, dass die Bilanzen schon länger gefälscht waren, berichtet nun die „Welt am Sonntag“. Nach der Antwort eines früheren Wirecard-Treuhänders, die sie im Juni 2020 erhielten, gehen die Wirtschaftsprüfer nun davon aus, dass die Wirecard-Konten schon in den Jahren 2017 und 2018 gefälscht waren. Am 29. Juni 2020 verweigerten die Wirtschaftsprüfer der Wirecard AG schließlich das Testat.
Wie die „Welt am Sonntag“ weiter berichtet, habe es in internen Berichten bereits früher Zweifel an den Rechnungswerken im Ausland gegeben. „Umso mehr stellt sich die Frage, warum den Zweifeln nicht auf weiter auf den Grund gegangen wurde und warum die Testate offenbar trotz fehlender Unterlagen erteilt wurden. Haben die Wirtschaftsprüfer ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt, können sie schadensersatzpflichtig sein“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Wirecard-Anlegern eine kostenlose Erstberatung an.
Mehr Informationen: https://www.wirecard-anwalt.de/