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Schadenersatzanspruch im Abgassandal nicht verjährt - BGH VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21

Der Bundesgerichtshof hat am 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich im Abgasskandal grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). Geschädigte Autokäufer, die bislang ihren Schadenersatzanspruch noch nicht geltend gemacht haben, können dies immer noch nachholen. Nach Urteilen des BGH vom 21. Februar 2022 besteht im Abgasskandal der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB (Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21). Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.

„Voraussetzung ist jedoch, dass das Auto als Neuwagen gekauft wurde. Ob das Fahrzeug direkt von VW oder von einem Händler gekauft wurde, ist dabei unerheblich“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Geschädigte Autokäufer, die einen VW, Audi, Seat oder Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 zwischen 2012 und Bekanntwerden des Abgasskandals am 22. September 2015 gekauft haben, können nach den Urteilen des BGH immer noch Schadenersatz verlangen, auch wenn der ursprüngliche Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bereits verjährt ist. „Es besteht immer noch der Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 BGB. Hier tritt die Verjährung erst auf den Tag genau zehn Jahre nach Kauf des Autos ein“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kläger vor dem BGH hatten 2012 bzw. 2013 einen VW Golf bzw. VW Eos mit dem Dieselmotor EA 189 gekauft. Nachdem der Dieselskandal im September 2015 aufgeflogen war, ließen sie zwar das Software-Update aufspielen, unternahmen aber zunächst keine weiteren rechtlichen Schritte. Klage auf Schadenersatz erhoben sie erst 2020 und damit zu spät, wie die Vorinstanzen entschieden. Die Oberlandesgerichte Koblenz bzw. Oldenburg bestätigten zwar, dass die Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben, dieser Anspruch sei aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist allerdings Ende 2019 verjährt. Einen Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB sahen die Oberlandesgerichte nicht.

Der BGH sprach den Klägern jedoch den Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 BGB zu. VW habe die Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Kläger dadurch geschädigt. Nach § 852 BGB müsse VW den erlangten finanziellen Vorteil ersetzen. Herstellungs- oder Bereitstellungskosten könne VW dabei nicht vom Kaufpreis abziehen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs können die Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzugsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung müssen das OLG Koblenz bzw. OLG Oldenburg noch feststellen.

„Im Ergebnis ändert sich am Schadenersatzanspruch für die Kläger nichts. Ist der Kauf des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 nicht länger als zehn Jahre her, kann der Anspruch auf Schadenersatz nach wie vor geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Das gilt allerdings nur, wenn die Fahrzeuge als Neuwagen gekauft wurden. Wurden die Autos gebracht gekauft, besteht hingegen kein Anspruch auf Restschadenersatz. Das hat der BGH mit Urteilen vom 10. Februar 2022 entschieden (Az.: VII ZR 365/21 u.a.).

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.