Der Bundesgerichtshof hat am 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich im Abgasskandal grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). Geschädigte Autokäufer, die bislang ihren Schadenersatzanspruch noch nicht geltend gemacht haben, können dies immer noch nachholen. Nach Urteilen des BGH vom 21. Februar 2022 besteht im Abgasskandal der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB (Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21). Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.
„Voraussetzung ist jedoch, dass das Auto als Neuwagen gekauft wurde. Ob das Fahrzeug direkt von VW oder von einem Händler gekauft wurde, ist dabei unerheblich“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Geschädigte Autokäufer, die einen VW, Audi, Seat oder Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 zwischen 2012 und Bekanntwerden des Abgasskandals am 22. September 2015 gekauft haben, können nach den Urteilen des BGH immer noch Schadenersatz verlangen, auch wenn der ursprüngliche Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bereits verjährt ist. „Es besteht immer noch der Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 BGB. Hier tritt die Verjährung erst auf den Tag genau zehn Jahre nach Kauf des Autos ein“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Die Kläger vor dem BGH hatten 2012 bzw. 2013 einen VW Golf bzw. VW Eos mit dem Dieselmotor EA 189 gekauft. Nachdem der Dieselskandal im September 2015 aufgeflogen war, ließen sie zwar das Software-Update aufspielen, unternahmen aber zunächst keine weiteren rechtlichen Schritte. Klage auf Schadenersatz erhoben sie erst 2020 und damit zu spät, wie die Vorinstanzen entschieden. Die Oberlandesgerichte Koblenz bzw. Oldenburg bestätigten zwar, dass die Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben, dieser Anspruch sei aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist allerdings Ende 2019 verjährt. Einen Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB sahen die Oberlandesgerichte nicht.
Der BGH sprach den Klägern jedoch den Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 BGB zu. VW habe die Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Kläger dadurch geschädigt. Nach § 852 BGB müsse VW den erlangten finanziellen Vorteil ersetzen. Herstellungs- oder Bereitstellungskosten könne VW dabei nicht vom Kaufpreis abziehen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs können die Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzugsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung müssen das OLG Koblenz bzw. OLG Oldenburg noch feststellen.
„Im Ergebnis ändert sich am Schadenersatzanspruch für die Kläger nichts. Ist der Kauf des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 nicht länger als zehn Jahre her, kann der Anspruch auf Schadenersatz nach wie vor geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Das gilt allerdings nur, wenn die Fahrzeuge als Neuwagen gekauft wurden. Wurden die Autos gebracht gekauft, besteht hingegen kein Anspruch auf Restschadenersatz. Das hat der BGH mit Urteilen vom 10. Februar 2022 entschieden (Az.: VII ZR 365/21 u.a.).
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