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Schadenersatzansprüche im Abgasskandal noch nicht verjährt

Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal sind noch nicht verjährt und können in vielen Fällen immer noch geltend gemacht werden. Diese Rechtsauffassung setzt sich aktuell immer mehr durch. Selbst VW verzichtet teilweise auf die Einrede der Verjährung.

Der BGH hat am 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich im Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). „Von diesem Urteil können auch vom Abgasskandal geschädigte Verbraucher profitieren, die bislang noch keine rechtlichen Schritte unternommen haben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dabei rückt die Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche, zu der der BGH nicht entschieden hat, zunehmend in den Mittelpunkt. Vielfach wird davon ausgegangen, dass die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist mit Erhalt des Rückrufschreibens eingesetzt hat. Heißt: Hat jemand im Jahr 2016 den Rückruf erhalten, wären seine Ansprüche Ende 2019 verjährt. Heißt aber auch: Landete der Rückruf erst 2017 beim Fahrzeughalter, kann er noch bis Ende 2020 Schadensersatzansprüche geltend machen. Zudem kann eine uneindeutige Rechtslage - wie sie im Abgasskandal lange gegeben war - den Beginn der Verjährungsfrist hinauszögern.

„Selbst, wenn die Gerichte die Schadensersatzansprüche als verjährt einstufen, bleibt noch der § 852 BGB, um seine Rechte doch noch durchzusetzen. Dieser sogenannte Restschadenersatzanspruch verjährt erst nach zehn Jahren“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass die Gerichte Schadenersatzansprüche nicht als verjährt ansehen oder sogar VW die Einrede der Verjährung fallen lässt. So entschied das Landgericht Ellwangen, dass die Verjährungsfrist nicht vor Ende 2017 begonnen hat (Az.: 2 O 177/20) und verurteilte VW bei einem Polo zu Schadensersatz. Die Klage war erst 2020 eingereicht worden. In einem ähnlichen Fall entschied auch das LG Oldenburg, dass die Verjährungsfrist frühestens Ende 2017 in Lauf gesetzt worden sei und Ansprüche daher 2020 noch nicht verjährt seien (Az.: 4 O 1676/20).

In einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel ließ VW nun die Einrede der Verjährung fallen (Az.: 17 O 124/209. Auch hier war die Klage erst 2020 eingereicht worden. Das LG Kiel hatte in der mündlichen Verhandlung deutlich darauf hingewiesen, dass dem Kläger wohl ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 BGB zusteht, selbst wenn die deliktischen Ansprüche verjährt sind. VW hat darauf hin die Einrede der Verjährung fallengelassen. Auch in einem Verfahren vor dem LG Hannover hat VW den Einwand der Verjährung zurückgenommen (Az.: 12 O 238/19). Hier war die Klage allerdings noch Ende 2019 eingereicht worden.

„Die Urteile zeigen: Schadenersatzansprüche im Abgasskandal können immer noch durchgesetzt werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.