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Schadenersatzansprüche im Abgasskandal noch nicht verjährt

Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal sind noch nicht verjährt und können in vielen Fällen immer noch geltend gemacht werden. Diese Rechtsauffassung setzt sich aktuell immer mehr durch. Selbst VW verzichtet teilweise auf die Einrede der Verjährung.

Der BGH hat am 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich im Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). „Von diesem Urteil können auch vom Abgasskandal geschädigte Verbraucher profitieren, die bislang noch keine rechtlichen Schritte unternommen haben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dabei rückt die Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche, zu der der BGH nicht entschieden hat, zunehmend in den Mittelpunkt. Vielfach wird davon ausgegangen, dass die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist mit Erhalt des Rückrufschreibens eingesetzt hat. Heißt: Hat jemand im Jahr 2016 den Rückruf erhalten, wären seine Ansprüche Ende 2019 verjährt. Heißt aber auch: Landete der Rückruf erst 2017 beim Fahrzeughalter, kann er noch bis Ende 2020 Schadensersatzansprüche geltend machen. Zudem kann eine uneindeutige Rechtslage - wie sie im Abgasskandal lange gegeben war - den Beginn der Verjährungsfrist hinauszögern.

„Selbst, wenn die Gerichte die Schadensersatzansprüche als verjährt einstufen, bleibt noch der § 852 BGB, um seine Rechte doch noch durchzusetzen. Dieser sogenannte Restschadenersatzanspruch verjährt erst nach zehn Jahren“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass die Gerichte Schadenersatzansprüche nicht als verjährt ansehen oder sogar VW die Einrede der Verjährung fallen lässt. So entschied das Landgericht Ellwangen, dass die Verjährungsfrist nicht vor Ende 2017 begonnen hat (Az.: 2 O 177/20) und verurteilte VW bei einem Polo zu Schadensersatz. Die Klage war erst 2020 eingereicht worden. In einem ähnlichen Fall entschied auch das LG Oldenburg, dass die Verjährungsfrist frühestens Ende 2017 in Lauf gesetzt worden sei und Ansprüche daher 2020 noch nicht verjährt seien (Az.: 4 O 1676/20).

In einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel ließ VW nun die Einrede der Verjährung fallen (Az.: 17 O 124/209. Auch hier war die Klage erst 2020 eingereicht worden. Das LG Kiel hatte in der mündlichen Verhandlung deutlich darauf hingewiesen, dass dem Kläger wohl ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 BGB zusteht, selbst wenn die deliktischen Ansprüche verjährt sind. VW hat darauf hin die Einrede der Verjährung fallengelassen. Auch in einem Verfahren vor dem LG Hannover hat VW den Einwand der Verjährung zurückgenommen (Az.: 12 O 238/19). Hier war die Klage allerdings noch Ende 2019 eingereicht worden.

„Die Urteile zeigen: Schadenersatzansprüche im Abgasskandal können immer noch durchgesetzt werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

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Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.