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Schenkung oder Ausstattung - OLG Koblenz zur Übertragung einer Immobilie

Liegen Schenkungen zu Lebzeiten mehr als zehn Jahre zurück, haben sie im Erbfall keinen Einfluss auf die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten. Dies kann sich jedoch anders verhalten, wenn in der Schenkung eine Ausstattung zu sehen ist. Gerade bei Schenkung einer Immobilie ist die Abgrenzung zur Ausstattung oft schwierig.

Unter Ausstattung ist eine Zuwendung der Eltern an ihre Kinder zu sehen, die u.a. dazu dient, den Start ins Eheleben oder einer Lebenspartnerschaft zu erleichtern und auch eine wirtschaftliche Lebensstellung zu erreichen oder abzusichern. „Solche Zuwendungen müssen bei Erbansprüchen berücksichtigt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Koblenz hat nun mit Urteil vom 24. April 2023 entschieden, dass eine Immobilienschenkung, die länger als zehn vor dem Erbfall erfolgte, nicht als Ausstattung zu sehen ist und daher keine Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche hat (Az. 12 U 602/22).

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Erblasserin 2016 verstorben. Ihren Sohn hatte sie in einem notariellen Testament zum Alleinerben bestimmt. Die bereits verstorbene Tochter der Erblasserin hatte zwei Kinder. Diese gingen aufgrund des Testaments leer aus und machten daher ihre Pflichtteilsansprüche geltend.

Die Enkel forderten, dass bei der Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs auch eine Immobilie, die die Erblasserin ihrem Sohn schon 1993 im Wege der Schenkung übertragen hatte, berücksichtigt wird. Die Immobilie verfügte über mehrere Mietwohnungen und Gewerbeflächen und bescherte dem Sohn regelmäßige Mieteinnahmen. Daher sei die Schenkung als Ausstattung zu sehen, die bei den Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen sei, auch wenn sie schon länger als zehn Jahre zurückliegt, argumentierten die Enkelkinder.

Das OLG Koblenz wog bei seiner Entscheidung genau ab und entschied schließlich, dass in diesem Einzelfall in der Schenkung keine Ausstattung zu sehen ist. Zur Begründung führte es aus, dass gerade Übertragungen von vermieteten Immobilien als Ausstattungen gewertet werden können und daher Einfluss auf die Pflichtteilsansprüche haben können. In dem konkreten Fall profitiere der Sohn auch von den Mieteinnahmen. Allerdings sei er für seine familiäre und wirtschaftliche Stellung nicht auf die Immobilie angewiesen gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Schenkung sei er bereits verheiratet gewesen und hatte ein eigenes Unternehmen gegründet. Gemeinsam mit seiner Frau habe er bereits über ein beachtliches Einkommen verfügt, so dass die Immobilienschenkung nicht als Ausstattung zu sehen sei, auch wenn sie zu einem höheren Lebensstandard beigetragen habe, so das OLG Koblenz.

„Ob eine Schenkung oder eine Ausstattung vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden. Um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, kann es hilfreich sein, schriftlich festzuhalten, welcher Zweck damit verfolgt wird“, so Rechtsanwalt Looser.

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).