Schenkungen zu Lebzeiten können sinnvoll sein, um z.B. die Erbschaftsteuer zu optimieren. Allerdings können Schenkungen auch zum Streit mit Erben führen, die bei einer Schenkung nicht bedacht wurden. Sie könnten im Erbfall Herausgabeansprüche an die Beschenkten stellen. Um dies zu vermeiden, können sich Erben und Beschenkte über Abfindungszahlungen einigen.
Der Vorteil: Abfindungszahlungen, um Herausgabeansprüche abzuwehren, können bei der Schenkungsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Mai 2021 entschieden (Az.: II R 24/19). Werden Schenkungen ungleich verteilt, kann das im engsten Familienkreis zum Streit unter den späteren Erben führen. So war es in dem Verfahren, das vor dem Bundesfinanzhof landete. Hier war nach dem Tod des Vaters die Mutter zur Vorerbin und die drei Söhne zu Nacherben geworden. Die Mutter schenkte zwei Söhnen jeweils ein Grundstück aus dem Nachlass, der dritte ging leer aus. Als auch die Mutter verstorben war, kam es zum Streit unter den erbenden Brüdern.
Der Sohn, der bei den Schenkungen nicht bedacht worden war, machte Herausgabeansprüche gegen einen seiner Brüder geltend. Die Beiden einigten sich schließlich auf einen Vergleich: Gegen die Zahlung einer Abfindung waren sämtliche Ansprüche erloschen. Der Sohn, der die Schenkung der Mutter erhalten hatte, beantragte nun beim Finanzamt die Änderung des Schenkungsteuerbescheids. Er war der Meinung, dass die Abfindungszahlung an seinen Bruder steuermindernd zu berücksichtigen sei. Das Finanzamt lehnte das ab. Vor dem Finanzgericht hatte der Sohn mit seiner Klage jedoch Erfolg.
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Zahlungen zur Abwehr von Herausgabeansprüchen von Erben dienen dazu, das Geschenkte zu sichern, so der BFH. Daher könnten sie bei der Festlegung der Schenkungsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Der Steuerbescheid sei entsprechend zu ändern.
„Streitigkeiten im Erbfall können Familien entzweien. Daher sollte immer versucht werden, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden. Im Idealfall kann das auch zu einer Minderung der Steuerlast bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht
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