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Schenkungsteuer
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Schenkungsteuer und Abfindungszahlungen

Schenkungen zu Lebzeiten können sinnvoll sein, um z.B. die Erbschaftsteuer zu optimieren. Allerdings können Schenkungen auch zum Streit mit Erben führen, die bei einer Schenkung nicht bedacht wurden. Sie könnten im Erbfall Herausgabeansprüche an die Beschenkten stellen. Um dies zu vermeiden, können sich Erben und Beschenkte über Abfindungszahlungen einigen.

Der Vorteil: Abfindungszahlungen, um Herausgabeansprüche abzuwehren, können bei der Schenkungsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Mai 2021 entschieden (Az.: II R 24/19). Werden Schenkungen ungleich verteilt, kann das im engsten Familienkreis zum Streit unter den späteren Erben führen. So war es in dem Verfahren, das vor dem Bundesfinanzhof landete. Hier war nach dem Tod des Vaters die Mutter zur Vorerbin und die drei Söhne zu Nacherben geworden. Die Mutter schenkte zwei Söhnen jeweils ein Grundstück aus dem Nachlass, der dritte ging leer aus. Als auch die Mutter verstorben war, kam es zum Streit unter den erbenden Brüdern.

Der Sohn, der bei den Schenkungen nicht bedacht worden war, machte Herausgabeansprüche gegen einen seiner Brüder geltend. Die Beiden einigten sich schließlich auf einen Vergleich: Gegen die Zahlung einer Abfindung waren sämtliche Ansprüche erloschen. Der Sohn, der die Schenkung der Mutter erhalten hatte, beantragte nun beim Finanzamt die Änderung des Schenkungsteuerbescheids. Er war der Meinung, dass die Abfindungszahlung an seinen Bruder steuermindernd zu berücksichtigen sei. Das Finanzamt lehnte das ab. Vor dem Finanzgericht hatte der Sohn mit seiner Klage jedoch Erfolg.

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Zahlungen zur Abwehr von Herausgabeansprüchen von Erben dienen dazu, das Geschenkte zu sichern, so der BFH. Daher könnten sie bei der Festlegung der Schenkungsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Der Steuerbescheid sei entsprechend zu ändern.

„Streitigkeiten im Erbfall können Familien entzweien. Daher sollte immer versucht werden, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden. Im Idealfall kann das auch zu einer Minderung der Steuerlast bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

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Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)

Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. An die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich (Az. 3 W 53/24).

Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24).