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Schenkungsteuer
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Schenkungsteuer und Abfindungszahlungen

Schenkungen zu Lebzeiten können sinnvoll sein, um z.B. die Erbschaftsteuer zu optimieren. Allerdings können Schenkungen auch zum Streit mit Erben führen, die bei einer Schenkung nicht bedacht wurden. Sie könnten im Erbfall Herausgabeansprüche an die Beschenkten stellen. Um dies zu vermeiden, können sich Erben und Beschenkte über Abfindungszahlungen einigen.

Der Vorteil: Abfindungszahlungen, um Herausgabeansprüche abzuwehren, können bei der Schenkungsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Mai 2021 entschieden (Az.: II R 24/19). Werden Schenkungen ungleich verteilt, kann das im engsten Familienkreis zum Streit unter den späteren Erben führen. So war es in dem Verfahren, das vor dem Bundesfinanzhof landete. Hier war nach dem Tod des Vaters die Mutter zur Vorerbin und die drei Söhne zu Nacherben geworden. Die Mutter schenkte zwei Söhnen jeweils ein Grundstück aus dem Nachlass, der dritte ging leer aus. Als auch die Mutter verstorben war, kam es zum Streit unter den erbenden Brüdern.

Der Sohn, der bei den Schenkungen nicht bedacht worden war, machte Herausgabeansprüche gegen einen seiner Brüder geltend. Die Beiden einigten sich schließlich auf einen Vergleich: Gegen die Zahlung einer Abfindung waren sämtliche Ansprüche erloschen. Der Sohn, der die Schenkung der Mutter erhalten hatte, beantragte nun beim Finanzamt die Änderung des Schenkungsteuerbescheids. Er war der Meinung, dass die Abfindungszahlung an seinen Bruder steuermindernd zu berücksichtigen sei. Das Finanzamt lehnte das ab. Vor dem Finanzgericht hatte der Sohn mit seiner Klage jedoch Erfolg.

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Zahlungen zur Abwehr von Herausgabeansprüchen von Erben dienen dazu, das Geschenkte zu sichern, so der BFH. Daher könnten sie bei der Festlegung der Schenkungsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Der Steuerbescheid sei entsprechend zu ändern.

„Streitigkeiten im Erbfall können Familien entzweien. Daher sollte immer versucht werden, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden. Im Idealfall kann das auch zu einer Minderung der Steuerlast bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

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Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).