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Scholz Holding GmbH: Stundung der Zinszahlung

21.02.2016

Das Vertrauen vieler Anleger in die Scholz Holding GmbH dürfte geschwunden sein. Im Jahr 2012 hatte das Recyclingunternehmen eine Unternehmensanleihe nach österreichischem Recht mit einem Emissionsvolumen von 182,5 Millionen Euro aufgelegt (ISIN: AT 0000A0U9J2 / WKN A1MLSS). Die Anleihe ist mit 8,5 Prozent p.a. verzinst und 2017 zur Rückzahlung fällig.

 

Doch die Hoffnungen auf eine werthaltige Geldanlage dürften sich für viele Anleger angesichts der Entwicklungen in den vergangenen Wochen zerschlagen haben. Der Kurs der Anleihe ist dramatisch eingebrochen, der Firmensitz wurde nach London verlegt und eine Kuratorin eingesetzt. Diese hat nun einer Stundung der am 8. März fälligen Zinszahlung bis zum 31. Mai 2016 zugestimmt. Das Handelsgericht in Wien muss diese Maßnahme noch absegnen.

 

Nach Angaben der Scholz Holding GmbH ist die Stundung ein wichtiger Schritt, um die finanzielle Restrukturierung des Unternehmen und Gespräche mit potenziellen Investoren voranzutreiben.

 

„Ob eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens gelingt, ist jedoch weiter fraglich. Scheitern die Restrukturierungsmaßnahmen, lässt sich auch eine Insolvenz des Unternehmens nicht ausschließen. Dann geht es nicht nur um eine Stundung der Zinszahlung, sondern dann droht der Ausfall der Anleihe und damit hohe Verluste für die Anleger“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Entsprechend wurde das Rating von der Euler Hermes Rating Gesellschaft im Januar bereits auf „C“ herabgestuft.

 

Für die Anleger ist die Situation weiterhin schwierig. Der Kurs ist derart eingebrochen, dass sich der Verkauf der Schuldverschreibungen kaum noch lohnt. Einfach nur auf Besserung und eine nachhaltige Sanierung der Scholz Holding GmbH zu hoffen, kann riskant sein. „Zumal damit gerechnet werden muss, dass die Anleger ihren Teil zur Sanierung beitragen sollen“, so Rechtsanwalt Looser. Ein Ausweg aus dieser Bredouille kann die Überprüfung der rechtlichen Möglichleiten sein. In Betracht kommt dabei ggf. auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Prospektverantwortlichen und / oder Vermittlern.

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