Rückrufservice

Schufa muss Einträge sofort löschen – LG Aachen folgt OLG Köln

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 entschieden, dass Auskunfteien wie die Schufa nachweislich bezahlte Forderungen sofort löschen müssen (Az.: 15 U 249/24). Das Landgericht Aachen hat sich dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 17. April 2015 angeschlossen (Az. 8 O 224/24). „Damit hat ein weiteres Gericht deutlich gemacht, dass es die gängige Praxis der Schufa auch erledigte Forderungen für weitere 18 Monate bzw. drei Jahre zu speichern, für unzulässig hält“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Schufa zwei Negativeinträge, die der Kläger bereits bezahlt hatte, weiter gespeichert und in den Score-Wert des Klägers einfließen lassen. Der Kläger verlangte von der Auskunftei die Löschung der Daten. Er führte an, dass die Einträge sein Leben z.B. beim Anmieten einer Wohnung oder beim Abschluss einer Autofinanzierung weiterhin erschweren. Er sei dadurch in seiner persönlichen Lebensführung und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. 

Das LG Aachen entschied, dass die Schufa die Einträge nicht länger hätte speichern dürfen, nachdem der Kläger die Forderungen vollständig beglichen hatte. In der fortgesetzten Speicherung der Daten liege ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dabei schloss es sich der Rechtsprechung des OLG Köln (Az. 15 U 249/24) an, das mit Urteil vom 10.04.2025 entschieden hat, dass die Speicherung der Negativeinträge unzulässig ist, wenn die Forderungen nachweislich beglichen sind. Auskunfteien wie die Schufa dürften Daten nicht länger speichern als dies in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen möglich ist. Hier beträgt die maximale Speicherdauer sechs Monate, nachdem die Forderung bezahlt ist. Das OLG Köln verwies auf ein Urteil des EuGH (Az. C-26/22), wonach die Weitergabe solcher Daten geeignet sei, den betroffenen Personen in „die Ausübung ihrer Freiheit erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum gehe, Grundbedürfnisse zu decken.“

Das LG Aachen entschied zudem, dass die Schufa den Score-Wert des Klägers neu berechnen muss. 

„Beide Urteile sind zwar noch rechtskräftig, sie steigern aber die Rechte der Verbraucher bei der Löschung von Schufa-Einträgen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Bei Auseinandersetzungen mit der Bank im Zusammenhang mit Schufa-Einträgen, Darlehen, Online-Banking oder Vorfälligkeitsentschädigung gibt Ihnen die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Verbraucherrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 26. März 2025 die automatisierte Bonitätsbewertung der Schufa für rechtswidrig erklärt (Az.: 41 O 749/24 KOIN). Dabei setze es an der EuGH-Entscheidung vom 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21) an. Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass die Kreditvergabe nicht allein von Scoring-Werten von Wirtschaftsauskunfteien, wie z.B. der Schufa, abhängig gemacht werden darf.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 entschieden, dass Auskunfteien wie die Schufa nachweislich bezahlte Forderungen sofort löschen müssen (Az.: 15 U 249/24). Das Landgericht Aachen hat sich dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 17. April 2015 angeschlossen (Az. 8 O 224/24).

Die Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihre bereits gezahlten Gebühren in Höhe von 1.500 Euro zurück. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 15. Januar 2025 entschieden (Az.: 44 O 16944/23).

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 24. Oktober 2024 entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist. Der klagende Teilnehmer hat daher Anspruch auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Gebühren und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten (Az.: 13 U 20/24).

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings bekommt ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Dezember 2023 entschieden (Az.: 13 O 2839/23).

Ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte kann aufatmen: Er erhält 23.800 Euro zurück, die er für ein Online-Coaching gezahlt hatte. Außerdem muss er keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag mehr leisten. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29. August 2024, Az. 13 U 176/23, (nicht rechtskräftig) so entschieden.