Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.
Der Kläger hatte den Seat Ateca 2.0 TDI im Mai 2018 zum Preis von knapp 40.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotor des Typs EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch bei dem Nachfolgemotor noch nicht erledigt.
Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck
Der Kläger führte an, dass in seinem Seat Ateca mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen. Neben der sog. Fahrkurvenerkennung werde auch ein Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) verwendet. Zudem werde die AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck reduziert, so dass der Ausstoß von Stickoxid-Emissionen ab ca. 1.000 Höhenmetern steige.
Das LG Ravensburg bestätigte, dass in dem Fahrzeug mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirkung des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Fahrbedingungen reduziert wird. Das sei bei der Absenkung der Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck der Fall. Denn die AGR-Rate werde schon bei Umgebungsdruckbedingungen wie sie bereits ab 1.000 Meter Höhe herrschen, reduziert. Fahrten oberhalb von 1.000 Meter Höhe seien im Gebiet der EU aber üblich, so das Gericht.
Fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung
Abgas-Skandal, Automotive
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Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Seat eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger auch geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte.
„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass der Käufer bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
10 Prozent des Kaufpreises zurück
Dieser Rechtsprechung ist das LG Ravensburg gefolgt und bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 4.000 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 85.000 Kilometer wird nicht abgezogen; das Fahrzeug kann der Kläger behalten.
„Da nach der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 im Abgasskandal schon Schadenersatzansprüche bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz noch einmal deutlich gestiegen. Neben dem LG Ravensburg haben bereits zahlreiche weitere Gerichte Schadenersatz zugesprochen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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