Rückrufservice

Seat Ateca - Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Der Kläger hatte den Seat Ateca 2.0 TDI im Mai 2018 zum Preis von knapp 40.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotor des Typs EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch bei dem Nachfolgemotor noch nicht erledigt.

 

Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck

 

Der Kläger führte an, dass in seinem Seat Ateca mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen. Neben der sog. Fahrkurvenerkennung werde auch ein Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) verwendet. Zudem werde die AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck reduziert, so dass der Ausstoß von Stickoxid-Emissionen ab ca. 1.000 Höhenmetern steige.

Das LG Ravensburg bestätigte, dass in dem Fahrzeug mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirkung des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Fahrbedingungen reduziert wird. Das sei bei der Absenkung der Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck der Fall. Denn die AGR-Rate werde schon bei Umgebungsdruckbedingungen wie sie bereits ab 1.000 Meter Höhe herrschen, reduziert. Fahrten oberhalb von 1.000 Meter Höhe seien im Gebiet der EU aber üblich, so das Gericht.

 

Fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung

Abgas-Skandal, Automotive

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Seat eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger auch geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte.

„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass der Käufer bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

10 Prozent des Kaufpreises zurück

 

Dieser Rechtsprechung ist das LG Ravensburg gefolgt und bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 4.000 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 85.000 Kilometer wird nicht abgezogen; das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Da nach der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 im Abgasskandal schon Schadenersatzansprüche bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz noch einmal deutlich gestiegen. Neben dem LG Ravensburg haben bereits zahlreiche weitere Gerichte Schadenersatz zugesprochen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Schon im Februar 2025 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf für den Mercedes EQA und EQB aus dem Produktionszeitraum Februar 2021 bis Januar 2024. Grund für den Rückruf war, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann.

Erneuter Rückruf für den Ford Kuga (PHEV). Unter dem Code 25SC4 ruft Ford Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge wegen Brandgefahr bei der Hochvoltbatterie zurück. Um das Brandrisiko zu verringern, fordert Ford die betroffenen Halter eines Ford Kuga auf, die HV-Batterie nur noch bis 80 Prozent zu laden. Zudem soll nur noch im AV-Modus gefahren werden. Eine Lösung für das Problem soll nach Angaben des Fahrzeugbauers voraussichtlich Mitte 2026 verfügbar sein.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.