Rückrufservice

Seat Ateca - Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Der Kläger hatte den Seat Ateca 2.0 TDI im Mai 2018 zum Preis von knapp 40.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotor des Typs EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch bei dem Nachfolgemotor noch nicht erledigt.

 

Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck

 

Der Kläger führte an, dass in seinem Seat Ateca mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen. Neben der sog. Fahrkurvenerkennung werde auch ein Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) verwendet. Zudem werde die AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck reduziert, so dass der Ausstoß von Stickoxid-Emissionen ab ca. 1.000 Höhenmetern steige.

Das LG Ravensburg bestätigte, dass in dem Fahrzeug mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirkung des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Fahrbedingungen reduziert wird. Das sei bei der Absenkung der Abgasrückführungsrate in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck der Fall. Denn die AGR-Rate werde schon bei Umgebungsdruckbedingungen wie sie bereits ab 1.000 Meter Höhe herrschen, reduziert. Fahrten oberhalb von 1.000 Meter Höhe seien im Gebiet der EU aber üblich, so das Gericht.

 

Fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung

Abgas-Skandal, Automotive

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Seat eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger auch geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte.

„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass der Käufer bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

10 Prozent des Kaufpreises zurück

 

Dieser Rechtsprechung ist das LG Ravensburg gefolgt und bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 4.000 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 85.000 Kilometer wird nicht abgezogen; das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Da nach der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 im Abgasskandal schon Schadenersatzansprüche bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz noch einmal deutlich gestiegen. Neben dem LG Ravensburg haben bereits zahlreiche weitere Gerichte Schadenersatz zugesprochen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.

Beim Gebrauchtwagenkauf kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen. Kaum ist die Tinte auf dem Kaufvertrag getrocknet, treten bei dem Auto Mängel auf, obwohl bei der Probefahrt noch alles in Ordnung schien. „In solchen Fällen können die Käufer von ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das gilt auch, wenn das Auto vom Verkäufer als Bastlerfahrzeug angeboten wurde, wie ein Urteil des OLG Celle vom 11. Februar 2026 zeigt (Az. 7 U 46/25).

Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Zehn Prozent vom Kaufpreis erhält der Käufer eines Mercedes E 250 CDI Blue Efficiency Avantgarde im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden (Az. 13 U 32/24). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – 4.200 Euro. Das Urteil hat Frederick M.

Mit Beginn der Sommerferien starten wieder viele Camper mit ihrem VW T5 in den Urlaub. Gerade auf langen Autobahnfahrten soll der Transporter zuverlässig funktionieren. Umso größer ist der Schock, wenn plötzlich die Öldruckwarnleuchte aufleuchtet, der Motor an Leistung verliert oder im schlimmsten Fall vollständig ausfällt.

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 18. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 13 U 256/26 e). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem T6 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.