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Skoda Octavia - Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

Der Kläger hatte den Skoda Octavia im Dezember 20219 als Gebrauchtwagen zum Preis von 18.310 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch beim EA 288 nicht erledigt. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil u.a. ein Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) verwendet werde.

„Durch das Thermofenster wird die Abgasrückführung nur in dem festgelegten Temperaturrahmen zu 100 Prozent durchgeführt. Bei höheren und niedrigeren Temperaturen wird die AGR-Rate reduziert, was einen Anstieg der Stickoxid-Emissionen zur Folge hat“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das LG Trier folgte der Argumentation, dass es sich bei dem verwendeten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen wie sie im normalen Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, verringert wird. Unter normalen Fahrzeugbetrieb seien tatsächliche Fahrbedingungen, wie sie im Gebiet der EU üblich sind, zu verstehen und nicht die Bedingungen auf dem Prüfstand, machte das Gericht deutlich. Dies sei bei dem vorliegenden Thermofenster der Fall.

Der Kläger habe zwar deshalb keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Er habe aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. Denn gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 bestehen im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Ansprüche auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Da Skoda eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt hat, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden. 

Da davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das LG Trier. Eine Vorfälligkeitsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„So wie das LG Trier haben inzwischen auch schon zahlreiche andere Gerichte in vergleichbaren Fällen entschieden. Die Urteile zeigen, dass sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal durch die Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 weiter erhöht haben. Insbesondere sind die Chancen bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal, Automotive

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