Rückrufservice

Skoda Octavia - Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

Der Kläger hatte den Skoda Octavia im Dezember 20219 als Gebrauchtwagen zum Preis von 18.310 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch beim EA 288 nicht erledigt. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil u.a. ein Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) verwendet werde.

„Durch das Thermofenster wird die Abgasrückführung nur in dem festgelegten Temperaturrahmen zu 100 Prozent durchgeführt. Bei höheren und niedrigeren Temperaturen wird die AGR-Rate reduziert, was einen Anstieg der Stickoxid-Emissionen zur Folge hat“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das LG Trier folgte der Argumentation, dass es sich bei dem verwendeten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen wie sie im normalen Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, verringert wird. Unter normalen Fahrzeugbetrieb seien tatsächliche Fahrbedingungen, wie sie im Gebiet der EU üblich sind, zu verstehen und nicht die Bedingungen auf dem Prüfstand, machte das Gericht deutlich. Dies sei bei dem vorliegenden Thermofenster der Fall.

Der Kläger habe zwar deshalb keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Er habe aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. Denn gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 bestehen im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Ansprüche auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Da Skoda eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt hat, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden. 

Da davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das LG Trier. Eine Vorfälligkeitsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„So wie das LG Trier haben inzwischen auch schon zahlreiche andere Gerichte in vergleichbaren Fällen entschieden. Die Urteile zeigen, dass sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal durch die Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 weiter erhöht haben. Insbesondere sind die Chancen bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal, Automotive

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

Es war schon bekannt, dass Volvo weltweit eine Reihe von Plug-in-Hybriden wegen Brandgefahr zurückrufen muss. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf unter der Referenznummer 14972R am 8. April 2025 bestätigt. Volvo führt den Rückruf unter dem Code R10312 durch.

Kia muss wegen Brandgefahr weltweit über 600.000 Hybrid-Fahrzeuge zurückrufen. Betroffen sind Modelle des Kia Niro, die zwischen Oktober 2015 und Juni 2022 produziert wurden sowie Modelle des Kia Ceed bzw. XCeed aus dem Produktionszeitraum vom November 2019 bis August 2023.

7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2025 Schadenersatz bei einem Audi A4 zugesprochen (Az. 16 U 1447/24). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz.