Mit dem LG Karlsruhe hat ein weiteres Landgericht entschieden, dass VW sich im Abgasskandal auch bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 288 schadenersatzpflichtig gemacht hat. Konkret hat das LG Karlsruhe mit Urteil vom 7. Februar 2021 entschieden, dass VW dem Käufer eines Skoda Yeti 2,0 TDI Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss (Az.: 9 O 93/20).
Der Dieselmotor EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch Abgasmanipulationen bekannt gewordenen Motors EA 189. Wie sein Vorgänger wird er bei Dieselmodellen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda bis 2 Liter Hubraum eingesetzt. Auch bei Fahrzeugen mit diesem Motor kommen die Gerichte immer öfter zu der Überzeugung, dass VW als Herstellerin des Motors eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat.
Das LG Karlsruhe schloss sich in dem zu Grunde liegenden Fall dieser Auffassung an. Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den Skoda Yeti 2,0 TDI mit dem Motor EA 288 im Februar 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Sie machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So sei das Fahrzeug mit einer Fahrkurvenerkennung ausgestattet. Diese erkenne, ob das Fahrzeug den Prüfzyklus NEFZ durchläuft, so dass dann eine ausreichende Menge des Harnstoffs AdBlue zugeführt werde, um den Emissionsausstoß zu senken. Im realen Straßenverkehr werde die AdBlue-Zufuhr reduziert. Folge ist ein Anstieg des Emissionsausstoßes. Außerdem werde auch ein Thermofenster verwendet, das dazu führe, dass die Abgasreinigung schon bei Außentemperaturen unter 17 Grad reduziert werde. Auch dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Das LG Karlsruhe folgte der Argumentation der Klägerin. Sie sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz.
Die Klägerin habe hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert und VW habe den Vorwurf nicht entkräften können, so das LG Karlsruhe. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann die Klägerin nun die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
„Die Liste verbraucherfreundlicher Urteile bei Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Motor EA 288 wächst weiter. Rückenwind für Schadenersatzklagen kommt auch vom Europäischen Gerichtshof. Der EuGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem höheren Emissionsausstoß führen. Auch Funktionen wie das Thermofenster sind demnach unzulässige Abschalteinrichtungen“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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