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Solaranlage oder Wärmepumpe bereitet Probleme? - Rechte der Verbraucher

Ob Solaranlagen oder Wärmepumpen – viele Verbraucher stehen einem Einstieg in nachhaltige und umweltfreundliche Energieträger offen gegenüber. Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Photovoltaikanlage fehlerhaft montiert wird, der Einbau einer Wärmepumpe sich verzögert oder ein Stromspeicher nicht die volle Leistung zeigt. „Das ist für die Verbraucher nicht nur ärgerlich, sondern kann auch bares Geld kosten. Daher ist es wichtig, die eigenen Rechte gegen die Hersteller, Verkäufer oder Installateure konsequent durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Bei Montagefehlern, defekten PV-Anlagen, Wärmepumpen, Stromspeichern oder monatelangen Verzögerungen bei der Fertigstellung haben die Kunden verschiedene rechtliche Möglichkeiten von der Durchsetzung von Ansprüchen aus Gewährleistung über Schadenersatzansprüche bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Diese Rechte können konsequent geltend gemacht werden.

„Grundsätzlich haben die Verbraucher Anspruch auf einen mangelfreien Betrieb der gesamten Anlage. Liegt ein Fehler vor, besteht ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels. Ist das nicht möglich, kommen weitere rechtliche Möglichkeiten bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadenersatzansprüchen in Betracht“, so Rechtsanwalt Looser.

 

Wann liegt ein Mangel vor?

 

Ein Mangel liegt bspw. dann vor, wenn die Anlage defekt ist, falsch oder unsachgemäß montiert oder Sicherheitsvorschriften verletzt wurden. Ist die Anlage bei Übergabe nicht betriebsbereit, liegt ein Mangel vor. Auch wenn die Anlage bereits fehlerhaft geplant wurde, z.B. in ihrer Dimensionierung, stellt dies einen Mangel dar.

 

Ansprüche aus Gewährleistung

Verbraucherrecht

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Liegt ein Mangel vor, hat der Verbraucher zunächst Gewährleistungsansprüche. Der wichtigste Anspruch ist die Nacherfüllung. Das bedeutet: Der Unternehmer muss den Mangel beseitigen oder die Anlage in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen – und zwar auf eigene Kosten. Dafür muss ihm der Verbraucher eine angemessene Frist setzen. Wenn diese Frist erfolglos verstreicht oder die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kommen weitergehende Rechte in Betracht.

 

Kaufpreisminderung und Rücktritt vom Vertrag

 

Bleibt die Nacherfüllung erfolglos oder wird vom Unternehmer verweigert, kann der Verbraucher den Kaufpreis mindern oder wenn erhebliche Mängeln vorliegen vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das heißt: Die Anlage wird zurückgegeben und im Gegenzug erhält der Verbraucher den gezahlten Kaufpreis zurück. 

 

Anspruch auf Schadenersatz

 

Neben Gewährleistungsansprüchen können den Verbrauchern auch Schadenersatzansprüche entstanden sein. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Stromkosten durch defekte Geräte gestiegen, Kosten für Notheizungen oder Ersatzgeräte angefallen oder sogar Schäden am Gebäude durch fehlerhafte Installation entstanden sind.

 

Verzögerte Fertigstellung

 

Auch erhebliche Verzögerungen bei der Installation oder Inbetriebnahme können rechtlich relevant sein. Wird ein verbindlicher Fertigstellungstermin nicht eingehalten, befindet sich der Unternehmer im Verzug . Der Verbraucher kann dann

  • eine Frist zur Fertigstellung setzen,
  • Schadenersatz wegen Verzögerung verlangen (z. B. für überhöhte Heizkosten),
  • und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.

Gerade bei Wärmepumpen, die für die Heizperiode eingeplant sind, können verspätete Installationen erhebliche finanzielle Folgen haben.

 

Fazit: Verbraucher können Rechte geltend machen

 

Wer eine fehlerhafte oder verspätet installierte Solaranlage, Wärmepumpe oder Stromspeicher erhalten hat oder sich die Fertigstellung verzögert, muss das nicht hinnehmen. Das Gesetz gibt Verbrauchern starke Rechte von der kostenlosen Nachbesserung über Schadenersatz bis hin zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrags. Rechtsanwalt Looser: „Ratsam ist, Mängel frühzeitig zu dokumentieren, Fristen zu setzen und sich im Zweifel anwaltlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche konsequent durchzusetzen.“

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet betroffene Verbrauchern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gern eine Einschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

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Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
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Aktuelles

Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.

Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.

Das Amtsgericht Amberg hat das Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. IN 460/25). Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 22. April 2026 beim Insolvenzverwalter annehmen.

Insgesamt 60.000 Euro hätte ein Teilnehmer für ein Online-Coaching bezahlen sollen. Dazu kommt es nicht, denn das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. 17 O 145/25) entschieden, dass der geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Der Kläger bekommt daher das bereits geleistete Honorar in Höhe von 10.000 Euro zurück und muss auch die weiteren 50.000 Euro nicht zahlen.

Die Wirtschaftsauskunftei Schufa muss einer Verbraucherin eine aussagekräftige und nachvollziehbare Auskunft über die Berechnung ihres Score-Werts erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19. November 2025 entschieden (Az. 6 K 788/20.WI).Mit dem Bonitätsscore bildet die Schufa die Kreditwürdigkeit des Betroffenen ab. Ein schlechter Score-Wert kann die Kreditaufnahme oder auch den Abschluss von Verträgen erheblich erschweren. Schlechter Bonitätsscore – Kreditantrag abgelehnt 

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