Rund 3.200 Schließfächer haben die Täter bei ihrem Einbruch in eine Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen aufgebrochen und geplündert. Betroffene des Raubs stehen vor einem enormem finanziellen Schaden, zumal der Inhalt der Schließfächer nach Angaben der Sparkasse standardmäßig nur bis zu einem Betrag von 10.300 Euro versichert ist. „Die Sparkasse kann ggf. aber auch über diese Summe hinaus in der Haftung stehen, wenn sie gegen ihre Sicherungspflichten verstoßen hat“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2023 (Az. 330 O 127/22).
In dem Fall vor dem LG Hamburg waren die Täter im August 2021 von einer leerstehenden Wohnung über einer Filiale der Hamburger Sparkasse mithilfe eines Kernbohrers in den Tresorraum vorgedrungen. Dort haben sie ca. 650 Schließfächer aufgebrochen und den Inhalt gestohlen. Weder der in dem Tresorraum befindliche Bewegungsmelder noch andere Vorkehrungen lösten Alarm aus. Die Schließfächer waren von der Sparlasse nur bis zu einem Wert von 40.000 Euro versichert.
LG Hamburg spricht Schadenersatz zu – Az. 330 O 127/22
Der Kläger hatte in dem Schließfach Einlagen in einem Wert von rund 150.000 Euro deponiert. Von der Sparkasse verlangte er daher Schadenersatz in Höhe der 110.000 Euro, die über den Versicherungsbetrag von 40.000 Euro hinausgehen.
Das LG Hamburg sprach den Schadenersatz in Höhe von 110.000 Euro zu, da die Sparkasse ihre vertraglichen Sicherungspflichten der Tresoranlage verletzt habe. Sie sei zur Sicherung der Schließfachanlage nach dem anerkannten, sich fortentwickelnden Stand der Technik verpflichtet gewesen. Diese Anforderungen habe sie nicht erfüllt.
Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend
Bank- und Kapitalanlagerecht
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Zur Begründung führte das Gericht weiter aus, dass es bereits im Oktober 2020 in einer anderen Filiale der Hamburger Sparkasse zu einem – allerdings erfolglosen - Einbruchsversuch mithilfe eines Kernbohrers gekommen war. Die Täter hatten den Einbruchsversuch aus ungeklärten Gründen abgebrochen, seien nach Einschätzung der Polizei aber hochprofessionell vorgegangen. Die Hamburger Sparkasse wäre daher verpflichtet gewesen, diese Vorgehensweise der Einbrecher in ihr Sicherungskonzept aufzunehmen, betonte das LG Hamburg. Dies sei nicht in ausreichendem Maße geschehen. Die Sparkasse habe daher zumindest fahrlässig ihre Pflichten verletzt und sei zum Schadenersatz verpflichtet, entschied das LG Hamburg.
Der Schließfachraub in der Sparkasse Gelsenkirchen erinnert an die Vorgehensweise der Täter in Hamburg. Für Schadenersatzansprüche der Opfer dürfte wesentlich sein, ob in Gelsenkirchen die notwendigen Sicherungsvorkehrungen ergriffen wurden.
Fazit: Opfer eines Schließfachraubs können Schadenersatzansprüche haben
„Das Urteil zeigt, dass die Sparkasse entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Schließfächer treffen muss, wenn die Vorgehensweise der Täter bekannt ist“, so Rechtsanwalt Seifert. Wenn die Sparkasse ihre Sicherungspflichten verletzt, ist eine Haftungsgrenze in Höhe von 40.000 Euro wie im Hamburger Fall oder 10.300 Euro wie bei der Sparkasse Gelsenkirchen nicht relevant. Rechtsanwalt Seifert: „Dann können Schadenersatzforderungen gegen die Sparkasse bestehen.“
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