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Sparkasse hat nach Urteil des LG Kiel keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Wer ein Darlehen vorzeitig ablöst, wird dafür von der Bank oder Sparkasse in der Regel zur Kasse gebeten. Als Ausgleich für die entgangenen Zinsen verlangen sie die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat das Kreditinstitut aber nur, wenn es den Kreditnehmer ausreichend über die Laufzeit des Darlehens, das Kündigungsrecht und auch die Berechnung einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung informiert hat.

Fehlt es an der ausreichenden Information, verliert das Kreditinstitut den Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. November 2022 (Az.: 12 O 198/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Dezember 2016 bei einer Sparkasse ein Immobiliendarlehen aufgenommen. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die Sparkasse im Fall einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Da der Kläger die Immobilie verkaufen wollte, löste er das Darlehen im März 2021 vorzeitig ab und zahlte dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 14.000 Euro. Nun forderte er von der Sparkasse die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Kiel führte aus, dass der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei, wenn die Angaben im Darlehensvertrag zu Laufzeit, Kündigungsrecht oder Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Im vorliegenden Fall seien die Angaben der Sparkasse zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft und somit unzureichend, so das LG Kiel.

In dem Vertag sei fehlerhaft dargestellt, dass die Sparkasse die Vorfälligkeitsentschädigung bis zum Ende der vereinbarten Zinsbindung am 30.12.2031 berechnen könne. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall, denn die Vorfälligkeitsentschädigung sei nur bis zum Zeitpunkt des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu berechnen, führte das LG Kiel aus. Entscheidend für die Ermittlung eines Zinsnachteils bei vorzeitiger Beendigung des Kredits sei der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung, der jedoch nicht mit der festgeschriebenen Zinsbindung übereinstimmen muss. Die rechtlich geschützte Zinserwartung ende immer dann, wenn der Darlehensnehmer den Vertrag durch sein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht hätte beenden können. Dies sei bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen wie hier nach 10 Jahren und 6 Monaten der Fall, also vor Ende der vertraglichen Zinsbindung, so das Gericht.

Da die Berechnung fehlerhaft ist, müsse die Sparkasse dem Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen, entschied das LG Kiel.

Auch das LG Darmstadt hatte in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 14. Juni 2022 entschieden, dass die Bank keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung hat (Az. 13 O 6/22). Auch das OLG Frankfurt hat bereits mit Urteil vom 1. Juli 2021 klargestellt, dass die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert, wenn sie die Berechnungsmethode nicht ordnungsgemäß darstellt (Az.: 17 U 810/19).

Hintergrund für die Rechtsprechung ist, dass Banken und Sparkassen bei Darlehensverträgen, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden, über die Berechnungsmethode für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung aufklären müssen. „Dabei sind zahlreichen Kreditinstituten Fehler unterlaufen. Die Urteile zeigen, dass Kreditnehmer dann gute Chancen haben, eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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