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Sparkasse muss für Schaden durch Betrug beim Online-Banking aufkommen

Mehr als 13.000 Euro hatten Kriminelle durch Betrug beim Online-Banking vom Konto eines Sparkassen-Kunden abgebucht. Die gute Nachricht für den Verbraucher: Er erhält das Geld zurück. Das Landgericht Heilbronn entschied mit Urteil vom 2. April 2024, dass die Sparkasse den Verlust ersetzen muss (Az.: Bm 6 O 378/23).

„Betrug beim Online-Banking ist weit verbreitet. Dabei gelingt es den Kriminellen immer wieder durch Phishing und andere Betrugsmethoden an die sensiblen Bankdaten ihrer Opfer zu kommen und deren Konto zu plündern. Allerdings haben die Opfer in solchen Fällen auch regelmäßig Ansprüche gegen die Bank oder Sparkasse. Der Kontoinhaber haftet nur, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Die Beweislast dafür liegt bei der Bank“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LG Heilbronn wurden mit Hilfe einer digitale Sparkassenkarte über Apple Pay an vier Tagen Waren in verschiedenen Geschäften gekauft, bezahlt und das Konto des Klägers belastet. Insgesamt kam es zu 32 Abbuchungen in einer Gesamthöhe von mehr als 13.000 Euro vom Konto der Klägers.

Das Geld forderte er von der Sparkasse zurück. Zur Begründung führte er aus, dass er die digitale Sparkassenkarte nicht erstellt und die Zahlungen nicht vorgenommen habe.

Die Sparkasse bot seit März 2022 ihren Kunden die Möglichkeit über ihr Homebanking eine digitale Debit- oder EC-Karte zu generieren. Für die Erstellung war lediglich eine TAN-Nummer notwendig und anschließend konnte über eine App z.B. das Smartphone für Zahlungen genutzt werden. Der Kläger gab an, dass er diesen Service nie genutzt habe. Allerdings zeigte sich, dass eine digitale Version seiner EC-Karte erstellt worden war.

Wie die Täter genau an die Bankdaten des Klägers gekommen sind, blieb unklar. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie Zugangsdaten mittels Phishing ausgespäht haben. Der Kläger gab an, dass er die Freischaltung der digitalen Sparkasse-Karte über eine pushTAN zumindest nicht bewusst bestätigt habe. Die Sparkasse weigerte sich jedoch für den Schaden aufzukommen. Sie argumentierte u.a., dass der Kläger sich grob fahrlässig verhalten habe, indem er die digitale EC-Karte selbst generiert und dann unberechtigten Dritten die Nutzung der Karte ermöglicht habe. Nur durch dieses grob fahrlässige Verhalten sei der Betrug überhaupt möglich gewesen.

Der Argumentation der Sparkasse erteilte das LG Heilbronn eine klare Absage. Unabhängig davon, ob der Kläger die digitale Sparkassen-Karte selbst generiert habe, habe er die Zahlungen über Apple-Pay nicht autorisiert und habe sich auch nicht grob fahrlässig verhalten.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vom Bankkunden zu erwartende angemessene Sorgfalt darin liege, sensible Bankdaten niemanden anzuvertrauen, sei es am Telefon, per E-Mail oder im Internet. Von grober Fahrlässigkeit könne dann ausgegangen werden, wenn es sich dem Bankkunden geradezu aufdrängen müsste, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handelt. So liege bei der Weitergabe einer TAN grobe Fahrlässigkeit nahe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber keine TAN weitergeben, sondern lediglich in der App die digitale Karte durch Wischen freigeschaltet. Dies sei nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten, so das LG Heilbronn. Vielmehr müsse die Bank effektive Sicherheitsvorkehrungen treffen. Die Sparkasse müsse den Schaden ersetzen, entschied das Gericht.

„Das Urteil zeigt, dass der Kunde nur bei grober Fahrlässigkeit haftet. Selbst wenn die Bank dies nachweisen kann, kann sie immer noch eine Mitschuld wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen treffen“, so Rechtsanwalt Looser.

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