Rückrufservice

Sparkasse muss für Schaden durch Betrug beim Online-Banking aufkommen

Mehr als 13.000 Euro hatten Kriminelle durch Betrug beim Online-Banking vom Konto eines Sparkassen-Kunden abgebucht. Die gute Nachricht für den Verbraucher: Er erhält das Geld zurück. Das Landgericht Heilbronn entschied mit Urteil vom 2. April 2024, dass die Sparkasse den Verlust ersetzen muss (Az.: Bm 6 O 378/23).

„Betrug beim Online-Banking ist weit verbreitet. Dabei gelingt es den Kriminellen immer wieder durch Phishing und andere Betrugsmethoden an die sensiblen Bankdaten ihrer Opfer zu kommen und deren Konto zu plündern. Allerdings haben die Opfer in solchen Fällen auch regelmäßig Ansprüche gegen die Bank oder Sparkasse. Der Kontoinhaber haftet nur, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Die Beweislast dafür liegt bei der Bank“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LG Heilbronn wurden mit Hilfe einer digitale Sparkassenkarte über Apple Pay an vier Tagen Waren in verschiedenen Geschäften gekauft, bezahlt und das Konto des Klägers belastet. Insgesamt kam es zu 32 Abbuchungen in einer Gesamthöhe von mehr als 13.000 Euro vom Konto der Klägers.

Das Geld forderte er von der Sparkasse zurück. Zur Begründung führte er aus, dass er die digitale Sparkassenkarte nicht erstellt und die Zahlungen nicht vorgenommen habe.

Die Sparkasse bot seit März 2022 ihren Kunden die Möglichkeit über ihr Homebanking eine digitale Debit- oder EC-Karte zu generieren. Für die Erstellung war lediglich eine TAN-Nummer notwendig und anschließend konnte über eine App z.B. das Smartphone für Zahlungen genutzt werden. Der Kläger gab an, dass er diesen Service nie genutzt habe. Allerdings zeigte sich, dass eine digitale Version seiner EC-Karte erstellt worden war.

Wie die Täter genau an die Bankdaten des Klägers gekommen sind, blieb unklar. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie Zugangsdaten mittels Phishing ausgespäht haben. Der Kläger gab an, dass er die Freischaltung der digitalen Sparkasse-Karte über eine pushTAN zumindest nicht bewusst bestätigt habe. Die Sparkasse weigerte sich jedoch für den Schaden aufzukommen. Sie argumentierte u.a., dass der Kläger sich grob fahrlässig verhalten habe, indem er die digitale EC-Karte selbst generiert und dann unberechtigten Dritten die Nutzung der Karte ermöglicht habe. Nur durch dieses grob fahrlässige Verhalten sei der Betrug überhaupt möglich gewesen.

Der Argumentation der Sparkasse erteilte das LG Heilbronn eine klare Absage. Unabhängig davon, ob der Kläger die digitale Sparkassen-Karte selbst generiert habe, habe er die Zahlungen über Apple-Pay nicht autorisiert und habe sich auch nicht grob fahrlässig verhalten.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vom Bankkunden zu erwartende angemessene Sorgfalt darin liege, sensible Bankdaten niemanden anzuvertrauen, sei es am Telefon, per E-Mail oder im Internet. Von grober Fahrlässigkeit könne dann ausgegangen werden, wenn es sich dem Bankkunden geradezu aufdrängen müsste, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handelt. So liege bei der Weitergabe einer TAN grobe Fahrlässigkeit nahe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber keine TAN weitergeben, sondern lediglich in der App die digitale Karte durch Wischen freigeschaltet. Dies sei nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten, so das LG Heilbronn. Vielmehr müsse die Bank effektive Sicherheitsvorkehrungen treffen. Die Sparkasse müsse den Schaden ersetzen, entschied das Gericht.

„Das Urteil zeigt, dass der Kunde nur bei grober Fahrlässigkeit haftet. Selbst wenn die Bank dies nachweisen kann, kann sie immer noch eine Mitschuld wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen treffen“, so Rechtsanwalt Looser.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet geschädigten Bankkunden zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung Ihrer Situation an. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Wie die BaFin nun mitteilte, hat sie der ASM Projekt AG mit Sitz in Feusisberg in der Schweiz bereits am 5. März 2025 aufgegeben, ihr in Deutschland unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich einzustellen und abzuwickeln.

Der Schock war für einen Kunden der DKB – Deutsche Kreditbank – groß: Über 118.000 Euro hatten Betrüger von seinem Girokonto abgebucht. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. November 2024 (Az.: 4 U 122/24) dürfte ihm ein Stein vom Herzen gefallen sein, denn das Gericht entschied, dass die Bank den Schaden ersetzen muss.

Anleger, die in die Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 9 GmbH und ProReal Europa 10 GmbH investiert haben, müssen mit erheblichen Verlusten rechnen. Die BaFin veröffentlichte am 5. Mai 2025 entsprechende nahezu gleichlautende Mitteilungen der Gesellschaften. Demnach werden die Anleger weniger als 5 Prozent ihres investierten Kapitals zurückerhalten.

Die Finanzaufsicht BaFin hat der Wohnwelt Invest GmbH aufgegeben, ihr Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln. Damit ist die Wohnwelt Invest GmbH verpflichtet, die von den Anlegern angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Beschluss vom 11. Februar 2025 seine verbraucherfreundliche Linie bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen bestätigt und konkretisiert (Az.: XI ZR 32/24). Die Entscheidung betrifft einen zentralen Punkt in der Praxis von Immobiliendarlehen: den Tausch von Sicherheiten bei geplanter Verwertung der Immobilie. Der BGH stellt klar, dass Banken dies nicht willkürlich ablehnen dürfen.

Das Amtsgericht München hat am 31. März 2025 das Insolvenzverfahren über die HPI AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Az. 1501 IN 12207/24). Die Gläubiger und Anleger der Anleihen können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 16. Mai 2025 anmelden.