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Sparkassen können Sparverträge mit fester Laufzeit nicht ohne weiteres kündigen

20.02.2020

Immer mehr langjährige und gut verzinste Sparverträge werden von den Sparkassen gekündigt. Bundesweit sollen inzwischen mehr als 100 Sparkassen solche Sparverträge gekündigt haben oder dies noch beabsichtigen. Im Schnitt kündigt damit rund jede vierte Sparkasse die langlaufenden Sparverträge mit ihren treuen Kunden. Nach einer Auswertung des Verbraucherportals Biallo.de sind mindestens 280.000 Sparverträge von Kündigungen betroffen.

Zuletzt haben beispielsweise die Sparkassen Duisburg und Krefeld tausende Sparverträge gekündigt. Weitere Kündigungen werden voraussichtlich folgen. Denn an der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank hat sich nichts geändert, so dass die vergleichsweise gut verzinsten langlaufenden Sparverträge die Sparkassen weiter belasten.

Sparkassen wälzen wirtschaftliches Risiko auf Kunden ab

„Durch die Kündigungen versuchen die Sparkassen ihr wirtschaftliches Risiko auf die Verbraucher abzuwälzen. Doch damit machen sie es sich zu leicht. Für viele Kündigungen gibt es keine rechtliche Grundlage und die Sparer können sich dagegen wehren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Sparkassen berufen sich in ihren Kündigungen häufig auf ihre AGB, nach denen eine Kündigung zulässig ist, wenn ein sachgerechter Grund dafür vorliegt. Der BGH hat zwar mit Urteil vom 14. Mai 2019 bestätigt, dass die anhaltenden Niedrigzinsen einen sachgerechten Grund für eine Kündigung darstellen können. Er hat aber auch klargestellt, dass eine Kündigung erst möglich ist, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist – unabhängig davon, ob es einen sachgerechten Kündigungsgrund gibt (Az.: XI ZR 345/18).

Keine Kündigung bei Sparverträgen mit fester Laufzeit

Zu beachten ist außerdem, dass der BGH bei einem Sparvertrag ohne fest vereinbarte Laufzeit entschieden hat, dass die Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich ist. „Bei vielen Sparverträgen sieht das aber ganz anders aus und es wurden feste Laufzeiten vereinbart. In solchen Fällen lohnt es sich, gegen die Kündigung vorzugehen, wie aktuelle Urteile zeigen“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

OLG Dresden stärkt Rechte der Sparer

So hat das Landgericht Stendal beispielsweise mit Urteil vom 14.11.2019 entschieden, dass die Kreissparkasse Stendal einen Prämiensparvertrag nicht wirksam gekündigt hat und der Vertrag ungekündigt fortbesteht (Az.: 22 S 104/18). In diesem Vertrag war eine feste Laufzeit von 1188 Monaten bzw. 99 Jahren vereinbart. Außerdem wurde festgelegt, dass die höchste Prämie erstmals ab dem 15. Sparjahr und dann bis zum 99. Sparjahr ausgezahlt wird. Ein solcher Vertrag mit fester Laufzeit könne nicht vorher von der Sparkasse gekündigt werden, so das LG Stendal.

Ebenso hat das OLG Dresden mit Urteil vom 21.11.2019 entschieden, dass die Stadtsparkasse Zwickau drei Prämiensparverträge mit 99-jähriger Laufzeit nicht kündigen durfte (Az.: 8 U 1770/18). In den Verträgen sei eindeutig eine feste Laufzeit und keine Höchstfrist vereinbart worden. Dies werde an mehreren Stellen im Vertrag deutlich. Die Sparkasse müsse sich an ihre selbst formulierte Laufzeit halten und könne die Verträge nicht vorzeitig kündigen, so das OLG Dresden.

„Sparer haben also gute Aussichten, sich gegen die Kündigung ihrer Sparverträge zu wehren. Ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen kann sich lohnen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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