Rückrufservice

STADTRESIDENZ LEIPZIG GBR

Stuttgart 07.11.2006

Die Anleger des Stadtresidenz Leipzig GbR Immobilienfonds werden sich – soviel ist sicher – nach einer alternativen Altersvorsorge umschauen müssen. Der von ihnen erworbene Fondsanteil taugt hierfür nämlich nicht.  

Die Fondsgesellschaft hat auf der Gesellschafterversammlung am 14.09.2006 die Abwicklung der Gesellschaft beschlossen. Danach kann als gesichert festgehalten werden, dass der Auseinandersetzungswert, den die Anleger für ihren Immobilienfondsanteil erhalten werden, nicht annähernd ausreichen wird, um das Darlehen, das sie zur Finanzierung des Anteils aufgenommen haben, zurückzuzahlen.  

Um das Kind beim Namen zu nennen: 

Die Fondsanleger stehen vor einem riesigen Scherbenhaufen! Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte:

„Als Anlegerschutzanwälte haben wir es ständig mit maroden Immobilienfonds zu tun. Vielen Anlegern kann jedoch – was diese häufig nicht wissen - mit juristischen „Mitteln“ aus der Misere geholfen werden:

Rückabwicklung nach Haustürwiderrufsgesetz, Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz oder Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Aussichten, den drohenden Totalverlust abzuwenden, stehen meist besser, als die betroffenen Anleger meinen!“  

Rechtsanwalt Marcel Seifert ergänzt: „In Fällen wie dem der Stadtresidenz Leipzig GbR raten wir betroffenen Anlegern, sich von einem auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen; der Anwalt kann im Rahmen einer Erstberatung schnell einschätzen, ob und falls ja, welches Handeln angezeigt ist. Oft kann so eine für die Anleger existenzgefährdende Lage abgewendet werden!"

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Aktuelles

Razzia bei der TGI AG: Die Staatsanwaltschaft Liechtenstein hat die Firmenzentrale des Unternehmens in Vaduz am 2. Juni 2026 untersuchen lassen. Es werde gegen mehrere Personen wegen des Verdachts des gewerbsmäßig schweren Betrugs, der Geldwäsche und des Vergehens gegen das Bankengesetz ermittelt, berichtet das Handelsblatt online am 4. Juni 2026. Die TGI AG hat die Vorwürfe in einer Stellungnahme vom 4. Juni 2026 zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass der laufende Geschäftsbetrieb fortgeführt wird.

Nach einer massiven Abwertung im Juni 2024 haben Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI viel Geld verloren. Verschiedene Gerichte haben Anlegern bereits Schadenersatz zugesprochen. Nun könnte sich für Anleger noch eine weitere Möglichkeit eröffnen, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Denn das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einem Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) für zulässig erachtet, wie das Handelsblatt am 28. Mai 2026 online berichtete.

Die TGI AG mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein) muss den Vertrieb und das öffentliche Angebot für ihre Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellen. Das hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein mit Verfügung vom 26. Mai 2026 angeordnet. Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht rechtskräftig.

Die Ventus Energy Group OÜ muss ihr ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft auf Anordnung der BaFin sofort einstellen und unverzüglich abwickeln. Das hat die Finanzaufsicht mit Bescheid vom 5. Mai 2026 angeordnet.

Anleger haben bei der Berformance Group AG viel Geld verloren. Nun müssen die Verantwortlichen voraussichtlich hinter Gitter. Das Landgericht Erfurt verhängte langjährige Haftstrafen gegen die vier Angeklagten, wie die „Bild“ am 8. Mai 2026 online berichtete. Demnach sprach der Vorsitzende Richter von einem sog. Schneeballsystem bei der Berformance Group.

Die BaFin meldete am 29. April 2026, dass sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die Galldium Immobilien Fünfte GmbH mit Sitz in Konstanz Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben. „Wenn sich der Verdacht bestätigt, dürfte ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.