Das Berliner Testament ist bei Ehegatten nach wie vor äußerst beliebt. „Die Beliebtheit lässt sich darauf zurückführen, dass beim Tod des Ehegatten der überlebende Partner gut gegen die Ansprüche anderer Erben abgesichert ist. Allerdings wird häufig nicht beachtet, dass das Berliner Testament zu Nachteilen bei der Erbschaftssteuer führen kann“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das zeigt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Oktober 2023 (Az.: II R 34/20).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Ehepaar ein Berliner Testament erstellt und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Die Kinder erben erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Sie haben aber die Möglichkeit, ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Dem versuchten die Eltern mit einer sog. Jastrowschen Klausel im Berliner Testament entgegenzuwirken. Darin war geregelt, dass ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur seinen Pflichtteil erhält. Außerdem hatten sie im Testament verankert, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, das allerdings erst nach dem Tod des zweiten Elternteils ausgezahlt wird. Vorausgesetzt, dass zuvor nicht der Pflichtteil geltend gemacht wurde.
Als beide Eltern verstorben waren und das Finanzamt die Erbschaftssteuer festgelegt hatte, legte eine der erbenden Töchter Beschwerde gegen den Bescheid ein. Sie reklamierte, dass beim Vermächtnis eine Doppelbesteuerung vorliege. So hätte nach dem Tod des Vaters zunächst die alleinlebende Mutter das Vermächtnis versteuern müssen und nach deren Tod auch die Tochter. Allerdings konnte die Tochter die Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit steuerlich geltend machen.
Ihre Klage landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof und Deutschlands oberste Finanzrichter verneinten, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt. Das Vermächtnis sei zwar bereits nach dem Tod des Vaters entstanden, aber noch nicht zur Auszahlung fällig gewesen. Daher habe die Mutter das Vermächtnis steuerlich nicht in Abzug bringen können. Die Tochter habe hingegen als Schlusserbin das fällig gewordene Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit steuerlich geltend machen können, so der BFH.
Dass im Hinblick auf das Vermächtnis im Ergebnis zweimal Erbschaftssteuer entsteht, einmal ohne Abzugsmöglichkeit bei der Mutter und einmal mit Abzugsmöglichkeit bei der Tochter, sei für die Steuerpflichtigen zwar ungünstig, rechtlich aber nicht zu beanstanden. Ursächlich dafür sei die Verwendung der Jastrowschen Klausel, so der BFH.
„Ein weiteres Problem beim Berliner Testament ist, dass die Freibeträge von der Erbschaftssteuer ggf. nicht optimal genutzt werden. Daher sollten bei der Erstellung eines Testaments auch immer die steuerlichen Konsequenzen beachtet werden“, so Rechtsanwalt Looser.
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