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Steuernachteile beim Berliner Testament - BFH II R 34/20

Das Berliner Testament ist bei Ehegatten nach wie vor äußerst beliebt. „Die Beliebtheit lässt sich darauf zurückführen, dass beim Tod des Ehegatten der überlebende Partner gut gegen die Ansprüche anderer Erben abgesichert ist. Allerdings wird häufig nicht beachtet, dass das Berliner Testament zu Nachteilen bei der Erbschaftssteuer führen kann“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das zeigt auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Oktober 2023 (Az.: II R 34/20).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Ehepaar ein Berliner Testament erstellt und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Die Kinder erben erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Sie haben aber die Möglichkeit, ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Dem versuchten die Eltern mit einer sog. Jastrowschen Klausel im Berliner Testament entgegenzuwirken. Darin war geregelt, dass ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur seinen Pflichtteil erhält. Außerdem hatten sie im Testament verankert, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, das allerdings erst nach dem Tod des zweiten Elternteils ausgezahlt wird. Vorausgesetzt, dass zuvor nicht der Pflichtteil geltend gemacht wurde.

Als beide Eltern verstorben waren und das Finanzamt die Erbschaftssteuer festgelegt hatte, legte eine der erbenden Töchter Beschwerde gegen den Bescheid ein. Sie reklamierte, dass beim Vermächtnis eine Doppelbesteuerung vorliege. So hätte nach dem Tod des Vaters zunächst die alleinlebende Mutter das Vermächtnis versteuern müssen und nach deren Tod auch die Tochter. Allerdings konnte die Tochter die Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit steuerlich geltend machen.

Ihre Klage landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof und Deutschlands oberste Finanzrichter verneinten, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt. Das Vermächtnis sei zwar bereits nach dem Tod des Vaters entstanden, aber noch nicht zur Auszahlung fällig gewesen. Daher habe die Mutter das Vermächtnis steuerlich nicht in Abzug bringen können. Die Tochter habe hingegen als Schlusserbin das fällig gewordene Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit steuerlich geltend machen können, so der BFH.

Dass im Hinblick auf das Vermächtnis im Ergebnis zweimal Erbschaftssteuer entsteht, einmal ohne Abzugsmöglichkeit bei der Mutter und einmal mit Abzugsmöglichkeit bei der Tochter, sei für die Steuerpflichtigen zwar ungünstig, rechtlich aber nicht zu beanstanden. Ursächlich dafür sei die Verwendung der Jastrowschen Klausel, so der BFH.

„Ein weiteres Problem beim Berliner Testament ist, dass die Freibeträge von der Erbschaftssteuer ggf. nicht optimal genutzt werden. Daher sollten bei der Erstellung eines Testaments auch immer die steuerlichen Konsequenzen beachtet werden“, so Rechtsanwalt Looser.

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).