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Streik verursacht Flugverspätung und Flugausfall – Rechte der Fluggäste

Ob Piloten oder Flugbegleiter – Streiks bei der Lufthansa oder anderen Fluggesellschaften treffen immer auch die Passagiere. Kommt es zu Flugverspätungen oder Flugausfällen sind die Passagiere aber nicht schutzlos gestellt und können ihre Rechte von der Versorgung bis zu Entschädigungen und Ersatzflügen geltend machen.

Geregelt sind die Ansprüche der Passagiere in der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verordnung umfasst alle Flüge, die innerhalb der EU starten bzw. in der EU landen und von einer europäischen Airline durchgeführt werden.

 

Außergewöhnliche Umstände

 

Wird ein Flug kurzfristig, weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug, gestrichen, können Fluggäste entweder eine alternative Beförderung oder die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Zudem können je nach Flugdistanz Entschädigungsansprüche bis zu 600 Euro entstehen. Der Entschädigungsanspruch besteht aber nur, wenn die Flugverspätung oder der Flugausfall nicht die Folge außergewöhnlicher Umstände ist, die die Fluggesellschaft nicht zu verantworten hat. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen u.a. Unwetter, Naturkatastrophen, Sicherheitsrisiken z.B. durch geopolitische Unruhen oder die Sperrung des Luftraums.

 

Streik des eigenen Personals kein außergewöhnlicher Umstand

 

Verbraucherrecht

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Bei Streiks muss differenziert entschieden werden, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Wesentlich ist, welches Personal streikt. Betrifft der Streik z.B. das Flughafenpersonal oder Sicherheitsdienste, kann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, den die Airline nicht zu verantworten hat. Treten jedoch die eigenen Piloten oder das eigene Kabinenpersonal der Fluggesellschaft in den Streik, sieht die rechtliche Lage anders aus. Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 23. März 2021 (Az. C-28/20) entschieden, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn das eigene Personal streikt. „Dementsprechend haben die Fluggäste bei Flugausfällen oder Flugverspätungen aufgrund von Streiks des eigenen Personals der Airline Anspruch auf Entschädigung“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Entschädigung bei Flugausfall und Flugverspätung

 

Der Entschädigungsanspruch entsteht bei Flugausfällen bzw. bei Flugverspätungen ab drei Stunden. In Abhängigkeit von der Flugstrecke beträgt der Entschädigungsanspruch bei Flügen bis 1.500 Kilometer 250 Euro, bei Flügen bis 3.500 Kilometern 400 Euro und bei Strecken über 3.500 Kilometer 600 Euro.

Unabhängig vom Entschädigungsanspruch haben Passagiere bei Flugverspätungen ab zwei Stunden Anspruch auf verschiedene Betreuungsleistungen wie Speisen und Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten oder bei Bedarf auch Unterbringung im und Transfer zum Hotel. 

BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt betroffene Passagiere bei der Durchsetzung ihrer Rechte und gibt ihnen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gern eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
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Aktuelles

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Weil der Anbieter eines Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, muss er der Klägerin ihre Teilnahmegebühr in Höhe von 15.000 Euro zurückzahlen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. 37 O 651/25) entschieden.

Über die von Online-Coach Philipp Lang ins Leben gerufene NV Business Consulting GmbH wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Februar 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Coach hat offenbar auch über die Philipp NV Lang Business Consulting FZCO mit Sitz in Dubai Online-Coachings mit einen vergleichbaren Konzept angeboten.

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Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.