Rückrufservice

Streik verursacht Flugverspätung und Flugausfall – Rechte der Fluggäste

Ob Piloten oder Flugbegleiter – Streiks bei der Lufthansa oder anderen Fluggesellschaften treffen immer auch die Passagiere. Kommt es zu Flugverspätungen oder Flugausfällen sind die Passagiere aber nicht schutzlos gestellt und können ihre Rechte von der Versorgung bis zu Entschädigungen und Ersatzflügen geltend machen.

Geregelt sind die Ansprüche der Passagiere in der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verordnung umfasst alle Flüge, die innerhalb der EU starten bzw. in der EU landen und von einer europäischen Airline durchgeführt werden.

 

Außergewöhnliche Umstände

 

Wird ein Flug kurzfristig, weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug, gestrichen, können Fluggäste entweder eine alternative Beförderung oder die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Zudem können je nach Flugdistanz Entschädigungsansprüche bis zu 600 Euro entstehen. Der Entschädigungsanspruch besteht aber nur, wenn die Flugverspätung oder der Flugausfall nicht die Folge außergewöhnlicher Umstände ist, die die Fluggesellschaft nicht zu verantworten hat. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen u.a. Unwetter, Naturkatastrophen, Sicherheitsrisiken z.B. durch geopolitische Unruhen oder die Sperrung des Luftraums.

 

Streik des eigenen Personals kein außergewöhnlicher Umstand

 

Verbraucherrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Bei Streiks muss differenziert entschieden werden, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Wesentlich ist, welches Personal streikt. Betrifft der Streik z.B. das Flughafenpersonal oder Sicherheitsdienste, kann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, den die Airline nicht zu verantworten hat. Treten jedoch die eigenen Piloten oder das eigene Kabinenpersonal der Fluggesellschaft in den Streik, sieht die rechtliche Lage anders aus. Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 23. März 2021 (Az. C-28/20) entschieden, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn das eigene Personal streikt. „Dementsprechend haben die Fluggäste bei Flugausfällen oder Flugverspätungen aufgrund von Streiks des eigenen Personals der Airline Anspruch auf Entschädigung“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Entschädigung bei Flugausfall und Flugverspätung

 

Der Entschädigungsanspruch entsteht bei Flugausfällen bzw. bei Flugverspätungen ab drei Stunden. In Abhängigkeit von der Flugstrecke beträgt der Entschädigungsanspruch bei Flügen bis 1.500 Kilometer 250 Euro, bei Flügen bis 3.500 Kilometern 400 Euro und bei Strecken über 3.500 Kilometer 600 Euro.

Unabhängig vom Entschädigungsanspruch haben Passagiere bei Flugverspätungen ab zwei Stunden Anspruch auf verschiedene Betreuungsleistungen wie Speisen und Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten oder bei Bedarf auch Unterbringung im und Transfer zum Hotel. 

BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt betroffene Passagiere bei der Durchsetzung ihrer Rechte und gibt ihnen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gern eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.