Kunden der Targobank müssen aufpassen: Aktuell sind Phishing-Mails im Umlauf, die vermeintlich von der Targobank stammen. Tatsächlich stecken aber Betrüger hinter den Mails. „Daher sollte der Button in der Mail nicht angeklickt und keine persönlichen Bankdaten angegeben werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Empfänger der betrügerischen E-Mail werden aufgefordert, ihre easyTAN zu aktualisieren. Dies sei notwendig, um die Sicherheit des Kontos zu gewährleisten. Das Gegenteil ist der Fall und die Betrüger versuchen so, sich die Zugangsdaten fürs Online-Banking zu erschleichen.
Daher werden die Empfänger der Mail aufgefordert, sich bei ihrem Online-Banking anzumelden. Um es ihnen so bequem wie möglich zu machen, brauchen sie nur einen Anmelde-Button in der Mail anzuklicken. Dann werden sie auf eine Webseite geleitet, die scheinbar von der Targobank ist, tatsächlich aber ebenfalls gefälscht ist. Wenn die Kunden der Aufforderung nachkommen und auf dieser Webseite sensible Bankdaten eingeben, schnappt die Falle der Betrüger zu. Innerhalb kurzer Zeit buchen sie dann nennenswerte Beträge von dem Konto ab. Bis der Kontoinhaber dies bemerkt hat, ist oft schon ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Natürlich sollte dennoch umgehend die Bank informiert und das Konto gesperrt werden.
„Banken oder Sparkassen arbeiten so nicht und verschicken keine derartigen Mails. Solche Phishing-Mails sollten am besten sofort gelöscht werden“, so Rechtsanwalt Looser. Allerdings sind solche betrügerischen Mails oft sehr gut gemacht und sehen dem Original der Bank häufig täuschend ähnlich. Umso mehr empfiehlt es sich, auf Details zu achten. Eine fehlende persönliche Anrede, Rechtschreib- und Grammatikfehler oder eine besondere Dringlichkeit sind Anzeichen für einen Betrugsversuch. Im Zweifelsfall kann auch direkt bei der Bank nachgefragt werden. Dazu sollte aber keine in der Mail angegebene Telefonnummer genutzt werden, da der Anruf dann ggf. direkt bei den Betrügern landet.
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kommt es immer wieder vor, dass Kontoinhaber den Kriminellen ins Netz gehen. Auch dann muss das Geld noch nicht verloren sein. Denn oft muss die Bank für den Schaden aufkommen. Der Kontoinhaber haftet nur, wenn er sich nachweislich grob fahrlässig verhalten hat. Selbst dann kann die Bank immer noch eine Mitschuld treffen, wie ein Urteil des OLG Dresden vom 5. Juni 2025 zeigt (Az. 8 U 1482/24).
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