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Corona LAG Baden-Württemberg: Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte rechtswidrig

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.

Corona Impfpflicht - Unbezahlte Freistellung wegen fehlenden Impfnachweis rechtswidrig

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus wurde kontrovers diskutiert. Die Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zwar Ende 2022 ausgelaufen, ihre Folgen sind aber noch spürbar. So entschied das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2023, dass eine ungeimpfte Köchin in einem Seniorenheim Anspruch auf Lohnnachzahlung hat, nachdem sie unbezahlt freigestellt worden war (Az.: 4 Ca 688/22).

Kündigung ungeimpfter Mitarbeiterin wirksam - LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 461/21

Lange vor Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kündigte im Juli 2021 ein Krankenhaus einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen Corona geimpft war und das auch nicht wollte. In zweiter Instanz entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 7. Juli 2022, dass die Kündigung wirksam ist (Az.: 5 Sa 461/21).

Corona - Pfleger hat ohne Impfung keinen Anspruch auf Beschäftigung

Seit Mitte März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kliniken, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen. Die Mitarbeiter müssen nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Wer ungeimpft ist, hat keinen Anspruch auf Beschäftigung, hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 11. August 2022 entschieden (Az.: 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22).

ArbG Bonn zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht – Lohnfortzahlung auch ohne Nachweis

Seit Mitte März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus. Das führe jedoch nicht automatisch zu einem Beschäftigungsverbot für Mitarbeiter, die zwar keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben, aber bereits vor dem 15. März 2022 eingestellt wurden, stellte das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 18. Mai 2022 klar (Az.: 2 Ca 2082/21). Auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe nach einer unwirksamen Kündigung weiter.