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te Solar Sprint IV – Insolvenzverfahren eröffnet

Schon Anfang Mai hat die te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG Antrag auf Insolvenz wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Nun hat das Amtsgericht Leipzig das Insolvenzverfahren am 4. Juli 2022 eröffnet und die Anleger können ihre Forderungen bis zum 22. August 2022 anmelden (Az.: 401 IN 800/22).

Anleger haben der te Solar Sprint IV Nachrangdarlehen gewährt. Diese reichte die Nachrangdarlehen an die damalige MEP Solar Miet & Service III GmbH (seit 2020 RexXSPI GmbH) weiter. Mit dem Geld sollten dann Photovoltaikanlagen der MEP Werke GmbH (seit 2019 Encopia GmbH) auf privaten Hausdächern finanziert werden. Nachdem die beiden Gesellschaften Insolvenz anmelden mussten, blieb auch die te Solar Sprint IV auf ihren Forderungen sitzen und musste Insolvenzantrag stellen.

Anleger können nun keine Zins- oder Rückzahlungen mehr erwarten. Ihnen drohen erhebliche finanzielle Verluste. Immerhin können sie ihre Forderungen jetzt beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings treten die Anleger mit ihren Forderungen aufgrund des vereinbarten Nachrangs hinter die Forderungen aller anderen Gläubiger zurück und könnten daher im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen. „Daher sollte geprüft werden, ob die Nachrangklausel überhaupt wirksam vereinbart wurde. Vielfach ist das nicht der Fall, weil die Klauseln für die Anleger intransparent sind. Ist das der Fall, werden die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren gleichrangig behandelt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Anleger sollten ihre Forderungen daher in jedem Fall beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden, da nur angemeldete Forderungen auch berücksichtigt werden können.

Unabhängig von Wirksamkeit der Nachrangklausel und zu erwartenden Insolvenzquote können den Anlegern auch Ansprüche auf Schadenersatz entstanden sein. Forderungen können sich beispielsweise gegen die Anlageberater und -vermittler richten. Zu ihren Informationspflichten gehört es, über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufzuklären, insbesondere über das Totalverlustrisiko. „Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können Schadenersatzansprüche der Anleger entstanden sein“, so Rechtsanwalt Looser.

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