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te Solar Sprint IV – Insolvenzverfahren eröffnet

Schon Anfang Mai hat die te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG Antrag auf Insolvenz wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Nun hat das Amtsgericht Leipzig das Insolvenzverfahren am 4. Juli 2022 eröffnet und die Anleger können ihre Forderungen bis zum 22. August 2022 anmelden (Az.: 401 IN 800/22).

Anleger haben der te Solar Sprint IV Nachrangdarlehen gewährt. Diese reichte die Nachrangdarlehen an die damalige MEP Solar Miet & Service III GmbH (seit 2020 RexXSPI GmbH) weiter. Mit dem Geld sollten dann Photovoltaikanlagen der MEP Werke GmbH (seit 2019 Encopia GmbH) auf privaten Hausdächern finanziert werden. Nachdem die beiden Gesellschaften Insolvenz anmelden mussten, blieb auch die te Solar Sprint IV auf ihren Forderungen sitzen und musste Insolvenzantrag stellen.

Anleger können nun keine Zins- oder Rückzahlungen mehr erwarten. Ihnen drohen erhebliche finanzielle Verluste. Immerhin können sie ihre Forderungen jetzt beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings treten die Anleger mit ihren Forderungen aufgrund des vereinbarten Nachrangs hinter die Forderungen aller anderen Gläubiger zurück und könnten daher im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen. „Daher sollte geprüft werden, ob die Nachrangklausel überhaupt wirksam vereinbart wurde. Vielfach ist das nicht der Fall, weil die Klauseln für die Anleger intransparent sind. Ist das der Fall, werden die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren gleichrangig behandelt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Anleger sollten ihre Forderungen daher in jedem Fall beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden, da nur angemeldete Forderungen auch berücksichtigt werden können.

Unabhängig von Wirksamkeit der Nachrangklausel und zu erwartenden Insolvenzquote können den Anlegern auch Ansprüche auf Schadenersatz entstanden sein. Forderungen können sich beispielsweise gegen die Anlageberater und -vermittler richten. Zu ihren Informationspflichten gehört es, über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufzuklären, insbesondere über das Totalverlustrisiko. „Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können Schadenersatzansprüche der Anleger entstanden sein“, so Rechtsanwalt Looser.

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Aktuelles

Anleger haben bei der Berformance Group AG viel Geld verloren. Nun müssen die Verantwortlichen voraussichtlich hinter Gitter. Das Landgericht Erfurt verhängte langjährige Haftstrafen gegen die vier Angeklagten, wie die „Bild“ am 8. Mai 2026 online berichtete. Demnach sprach der Vorsitzende Richter von einem sog. Schneeballsystem bei der Berformance Group.

Die BaFin meldete am 29. April 2026, dass sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die Galldium Immobilien Fünfte GmbH mit Sitz in Konstanz Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben. „Wenn sich der Verdacht bestätigt, dürfte ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Anleger des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest von KanAM erhalten für das Geschäftsjahr 2025 keine Ausschüttungen. Das teilte die Fondsgesellschaft am 28. April 2026 mit. Auch die Wertentwicklung ist negativ. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 erzielte der Leading Cities Invest ein Ergebnis vom minus 17,8 Prozent p.a. Damit setzte sich der Negativtrend aus dem Jahr 2024 fort.

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat der TGI AG mit Sitz in Liechtenstein das öffentliche Angebot ihrer Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ am 18. April 2026 verboten, weil die Gesellschaft nicht die erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt und somit gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen hat. Am 22. April 2026 haben die liechtensteinische und österreichische Finanzmarktaufsicht vor Angeboten der TGI AG gewarnt. Deutliche Warnungen 

Die TGI AG darf ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland nicht zum Verkauf anbieten. Die Finanzaufsicht BaFin hat das Verbot am 18. April 2026 ausgesprochen. Grund ist nach Angaben der BaFin, dass die TGI AG keinen von der Finanzaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt für die beiden Vermögensanlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen dürfte. Die Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Bestehende Prospektpflicht in Deutschland 

Kunden der Postbank sind aktuell ins Visier von Betrügern geraten. Wie die Verbraucherzentrale in ihrem „Phishing-Radar“ mitteilt, werden derzeit betrügerische Mails im Namen der Postbank verschickt, in denen die Bankkunden aufgefordert werden, ihre Kontodaten zu bestätigen. „Dahinter steckt nichts anderes als ein Betrugsversuch. Der Button in der Mail sollte nicht angeklickt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.