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Terragon insolvent - Anleger können Forderungen anmelden

20.09.2022

Die Terragon AG hatte bereits Ende Juni Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde nun am 1. September 2022 vom Amtsgericht Charlottenburg eröffnet (Az. 36t IN 3526/22). Gläubiger und Anleger der Terragon-Anleihe können ihre Forderungen bis zum 30. September beim Insolvenzverwalter anmelden. Ebenfalls eröffnet wurden die Insolvenzverfahren über die Tochtergesellschaften Terragon Projekt GmbH, Terragon Vertrieb GmbH und Terragon Wohnbau GmbH.

Die Terragon AG hatte 2019 eine Anleihe mit fünfjähriger Laufzeit bis 2024 und einem Emissionsvolumen von 25 Millionen Euro begeben (WKN A2GSWY/ ISIN DE000A2GSWY7). Dass die Kapitalanlage den Erwartungen der Anleger nicht gerecht wird, zeichnete sich bereits im Mai 2022 ab, als die Anleger einer Stundung der am 24. Mai 2022 fälligen Zinsen zustimmten. Die Insolvenz konnte durch diese Maßnahme allerdings nicht verhindert werden und am 30. Juni 2022 stellten die Terragon AG und die wesentlichen Töchter Insolvenzantrag.

Die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens ist nun der nächste Schritt. Anleger haben jetzt die Möglichkeit, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 30. September 2022 anzumelden. „Anleger sollten auf die Anmeldung der Forderungen nicht verzichten, denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Allerdings können die Anleger nicht davon ausgehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um ihre Forderungen vollauf zu bedienen. Es drohen weiter hohe finanzielle Verluste. Um diese abzuwenden kann in einem weiteren Schritt – ganz unabhängig vom Insolvenzverfahren – die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft werden.

Schadenersatzansprüche können z.B. gegen die Anlageberater und -vermittler entstanden sein, wenn diese ihre Informationspflichten nicht erfüllt haben. „So hätten die Anleger u.a. über die bestehenden Risiken der Vermögensanlage informiert werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

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