Rückrufservice

Tesla Rückruf wegen drohender Überhitzung eines Prozessors

Der Rückruf für verschiedene Tesla-Modelle hat es in sich: Eine ungenügende Kühlung der Prozessoren könne zum Ausfall diverser Fahrzeugsysteme führen, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 26. August mit. Betroffen ist die gesamte Modellpalette, also Modelle des Tesla S, X, Y und 3 der Baujahre 2021 bis 2022.

Weltweit muss Tesla nun rund 209.000 Fahrzeuge zurückrufen. In Deutschland sind knapp 15.000 Fahrzeuge von dem Rückruf unter dem Code SB-22-00-009 betroffen. Nach Angaben des KBA, das den Rückruf überwacht, soll bei den Fahrzeugen ein Software-Update aufgespielt werden, um dadurch die Verwaltung der CPU-Temperatur zu verbessern.

Die ungenügende Kühlung der Prozessoren kann dazu führen, dass sich beim Schnellladen bzw. der Vorbereitung auf den Schnellladevorgang, der Infotainment-Prozessor (CPU) stark erhitzen könnte und in der Folge könnte das Display langsamer arbeiten oder schwarz bleiben. In dem großen Display befinden sich verschiedene Kontrollleuchten, zudem werden dort die Bilder von der Rückfahrkamera oder der Fahrmodus angezeigt. Ein Ausfall dieser Systeme kann gravierende Folgen haben und bspw. die Kollisionsgefahr erhöhen.

In den USA ist das Problem schon länger bekannt. Dort läuft die Rückruf-Aktion bereits seit Mai, während Kunden in Deutschland einige Wochen länger auf ein Update warten müssen.

„Es ist nicht der erste Rückruf bei Tesla. Erst Ende Juni gab es einen Rückruf wegen eines Softwarefehlers, der zum Ausfall des wichtigen eCall-Notrufsystems führen kann“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Auch Probleme bei der Reichweite der Batterien sind bei Tesla ein Thema. Zudem hat auch der Verbraucherzentrale Bundesverband den E-Autohersteller verklagt. Grund ist, dass bei der Nutzung des sog. „Wächter-Modus“ Passanten gefilmt und ggf. gespeichert werden, die im den Fokus der Fahrzeug-Kamera geraten und damit ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt.

Von Rückrufen, über Reichweiten- oder Datenschutzproblemen berät Sie die Kanzlei BRÜLLAMNN bei Problemen mit Tesla oder anderen E-Autos und steht für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 326 O 396/24) entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) den Weg für den Ausstieg aus vielen Online-Coachings und Mentoring-Programmen geebnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verträge nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügt.