Rückrufservice

Tesla Rückruf wegen drohender Überhitzung eines Prozessors

Der Rückruf für verschiedene Tesla-Modelle hat es in sich: Eine ungenügende Kühlung der Prozessoren könne zum Ausfall diverser Fahrzeugsysteme führen, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 26. August mit. Betroffen ist die gesamte Modellpalette, also Modelle des Tesla S, X, Y und 3 der Baujahre 2021 bis 2022.

Weltweit muss Tesla nun rund 209.000 Fahrzeuge zurückrufen. In Deutschland sind knapp 15.000 Fahrzeuge von dem Rückruf unter dem Code SB-22-00-009 betroffen. Nach Angaben des KBA, das den Rückruf überwacht, soll bei den Fahrzeugen ein Software-Update aufgespielt werden, um dadurch die Verwaltung der CPU-Temperatur zu verbessern.

Die ungenügende Kühlung der Prozessoren kann dazu führen, dass sich beim Schnellladen bzw. der Vorbereitung auf den Schnellladevorgang, der Infotainment-Prozessor (CPU) stark erhitzen könnte und in der Folge könnte das Display langsamer arbeiten oder schwarz bleiben. In dem großen Display befinden sich verschiedene Kontrollleuchten, zudem werden dort die Bilder von der Rückfahrkamera oder der Fahrmodus angezeigt. Ein Ausfall dieser Systeme kann gravierende Folgen haben und bspw. die Kollisionsgefahr erhöhen.

In den USA ist das Problem schon länger bekannt. Dort läuft die Rückruf-Aktion bereits seit Mai, während Kunden in Deutschland einige Wochen länger auf ein Update warten müssen.

„Es ist nicht der erste Rückruf bei Tesla. Erst Ende Juni gab es einen Rückruf wegen eines Softwarefehlers, der zum Ausfall des wichtigen eCall-Notrufsystems führen kann“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Auch Probleme bei der Reichweite der Batterien sind bei Tesla ein Thema. Zudem hat auch der Verbraucherzentrale Bundesverband den E-Autohersteller verklagt. Grund ist, dass bei der Nutzung des sog. „Wächter-Modus“ Passanten gefilmt und ggf. gespeichert werden, die im den Fokus der Fahrzeug-Kamera geraten und damit ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt.

Von Rückrufen, über Reichweiten- oder Datenschutzproblemen berät Sie die Kanzlei BRÜLLAMNN bei Problemen mit Tesla oder anderen E-Autos und steht für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

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Verbraucherrecht

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Aktuelles

Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings erhält ihr Geld zurück, weil der abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 82 O 189/25).„Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.