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Tesla - Widerruf des Kaufvertrags wegen Fehler in der Widerrufsbelehrung möglich

Ein Fehler in der Widerrufsbelehrung ermöglicht zahlreichen Tesla-Kunden den Widerruf ihres Kaufvertrags. Sie können dann gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises verlangen, ggf. wird eine Nutzungsentschädigung abgezogen.

Tesla-Kunden sind nicht immer zufrieden mit ihrem Auto, z.B. weil sie sich von den technischen Assistenzsystemen mehr versprochen hatten. Zudem ist die Wertstabilität bei Gebrauchtfahrzeugen nicht mehr gegeben. „Da bietet der Widerruf eine interessante Möglichkeit, das Auto zu finanziell interessanten Konditionen wieder zurückzugeben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Normalerweise beträgt die Frist für den Widerruf des Kaufvertrags 14 Tage. Liegt ein Fehler in der Widerrufsbelehrung vor, verlängert sich die Widerrufsfrist jedoch um ein Jahr. Voraussetzung ist, dass der Kaufvertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes, also per Telefon oder online abgeschlossen wurde, und nicht in den Geschäftsräumen von Tesla.

Bei allen technischen Innovationen scheint Tesla bei Kaufverträgen, die vor dem 17. April 2023 abgeschlossen wurden, nun ausgerechnet über etwas Simples wie eine fehlende Telefonnummer zu stolpern. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist verpflichtend. Ohne diese Angabe ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist verlängert sich. „Somit können Käufer noch den Widerruf erklären, wenn die Fahrzeugübergabe nicht länger als ein Jahr und 14 Tage zurückliegt und das Fahrzeug als Verbraucher gekauft wurde“, so Rechtsanwalt Seifert.

Bei einem erfolgreichen Widerruf muss Tesla das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Ob für die gefahrenen Kilometer ein Wertersatz abgezogen werden kann, ist umstritten.

„Sofern die Förderrichtlinien eingehalten wurden, dürften Verbraucher gute Chancen haben, die Umweltprämie trotz Widerruf des Kaufvertrags nicht zurückzahlen zu müssen“, so Rechtsanwalt Seifert. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist in der Regel, dass das Fahrzeug sechs oder zwölf Monate auf den Halter zugelassen war.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt Tesla-Kunden, die den Kaufvertrag widerrufen möchten, gerne eine kostenlose Einschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

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Verbraucherrecht

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Aktuelles

Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings erhält ihr Geld zurück, weil der abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 82 O 189/25).„Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.