Rückrufservice

Tesla - Widerruf vieler Kaufverträge möglich

Tesla hat einen kleinen Fehler mit großer Wirkung gemacht. In Kaufverträgen, die bis zum 17. April 2023 geschlossen wurden, hat der US-amerikanische Hersteller in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben. Das führt dazu, dass sich die ursprünglich 14-tägige Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert. „Tesla-Kunden haben damit gute Chancen, den Widerruf noch fristgerecht zu erklären. Vorausgesetzt, der Kauf ist im Wege des Fernabsatzes, also telefonisch oder online erfolgt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der EuGH hat bereits im Mai 2020 entschieden, dass Online-Händler, die zur Kontaktaufnahme eine Telefonnummer zur Verfügung stellen, diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssen (Az.: C 266/19). Zudem sieht die europäische Verbraucherrichtlinie RL 2011/83/EU vor, die Angabe einer Telefonnummer vor. Das spricht dafür, dass die von Tesla bis April 2023 verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage verlängert.

Zuletzt gab es immer wieder Tesla-Kunden, die aufgrund technischer Probleme mit ihrem Fahrzeug unzufrieden sind. Hinzu kommt, dass sinkende Verkaufspreise bei Neuwagen dafür gesorgt haben, dass die Wertbeständigkeit bei den Gebrauchtfahrzeugen nicht mehr wie ursprünglich gegeben ist. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung eröffnet unzufriedenen Tesla-Kunden die Möglichkeit, aus dem Kaufvertrag auszusteigen.

Folge eines erfolgreichen Widerrufs ist, dass der Verbraucher das Fahrzeug zurückgeben kann und im Gegenzug sein Geld zurückerhält. Ob er für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsersatz zahlen muss, ist umstritten. Die Umweltprämie müssen die Verbraucher voraussichtlich nicht zurückzahlen, wenn die Förderrichtlinien eingehalten wurden.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 16. Juni 2023 in Sachen Tesla-Widerruf bereits verbraucherfreundlich entschieden (Az.: 38 O 111/2399). Dabei handelt es sich allerdings um ein Versäumnisurteil, da Tesla sich nicht zu den Vorwürfen geäußert hat. Inzwischen hat Tesla gegen die Entscheidung Einspruch eingelegt.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt Tesla-Kunden, die ihren Kaufvertrag widerrufen möchten, zum Pauschalpreis von 100 Euro plus MwSt. gerne eine kostenlose Einschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

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Aktuelles

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.