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Testament muss Erben eindeutig benennen

Ein Testament muss immer klar formuliert sein. Das gilt natürlich auch und insbesondere für die Einsetzung der Erben. Ist der Wortlaut der letztwilligen Verfügung zu unbestimmt, kann das Testament nichtig sein, wie ein Beschluss des OLG München vom 25. September 2023 zeigt (Az. 33 Wx 38/22e). Formulierungen, nach denen die Person, die den Testierenden bis zu seinem Tode pflegt, Erbe werden soll sind demnach zu unklar – auch wenn diese Person namentlich genannt wird.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die kinderlose und verwitwete Erblasserin im Jahr 2011 ein handschriftliches Testament errichtet. Dabei verfügte sie wörtlich: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“ Dem fügte sie noch den Namen der Person hinzu, die zu diesem Zeitpunkt die Pflege übernommen hatte. Diese namentlich erwähnte Frau beantragte dann auch den Erbschein, als die Erblasserin verstorben war.

Das OLG München entschied jedoch, dass die Frau nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt wurde. Sie werde zwar namentlich genannt, eine Erbeinsetzung sei mit der Nennung aber nicht verbunden, so das OLG. Zur Begründung führte es aus, dass die Erblasserin gerade keine bestimmte Person als Erbe eingesetzt habe. Sie habe vielmehr nur die Voraussetzungen bestimmt, die eine Person erfüllen muss, um Erbe zu werden. Welche Voraussetzungen dies konkret sind, bleibe aber offen. Daher sei auch nicht feststellbar, welche Person die Voraussetzungen erfüllt. Die namentliche Nennung einer Person sei nur beispielhaft erfolgt, führte das Gericht weiter aus.

Sie sollte aber nur dann Erbin werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ergebe sich im Wege der Testamentsauslegung, so das OLG. Die Erblasserin habe im Testament nur festgehalten, welche Person sie zurzeit pflegt. Diese Formulierung spreche dagegen, dass sie damit endgültig einen Erben bestimmen wollte. Zudem sei auch nicht klar, welche Anforderungen die Erblasserin in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an Pflege und Betreuung stellte. Es bleibe unklar, was die Erblasserin genau unter Pflege und Betreuung verstand. Ebenso sei nicht klar, ob sie die Begriffe Pflege und Betreuung synonym verwendet hat, oder ob beide Voraussetzungen für die Erbeinsetzung erfüllt sein mussten.

Insgesamt seien die Formulierungen zu unbestimmt, um im Wege der Testamentsauslegung den tatsächlichen Willen der Erblasserin zu bestimmen. Das Testament sei daher unwirksam, entschied das OLG München.

„Testierende sollten immer gut aufpassen, dass die Verfügungen in ihrem Testament klar und eindeutig sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Ohne gültiges Testament entscheidet die gesetzliche Erbfolge über die Erben. Das muss nicht immer im Sinne des Erblassers sein“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne bei der Testamentserstellung und weiteren Fragen des Erbrechts und bietet Ihnen zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

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Aktuelles

Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört, dass der Erbe die vererbte Immobilie auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erbe die geerbte Wohnung mit einer anderen „tauscht“. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 entschieden (Az.: 3 K 154/23).

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).