Ein Testament muss immer klar formuliert sein. Das gilt natürlich auch und insbesondere für die Einsetzung der Erben. Ist der Wortlaut der letztwilligen Verfügung zu unbestimmt, kann das Testament nichtig sein, wie ein Beschluss des OLG München vom 25. September 2023 zeigt (Az. 33 Wx 38/22e). Formulierungen, nach denen die Person, die den Testierenden bis zu seinem Tode pflegt, Erbe werden soll sind demnach zu unklar – auch wenn diese Person namentlich genannt wird.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die kinderlose und verwitwete Erblasserin im Jahr 2011 ein handschriftliches Testament errichtet. Dabei verfügte sie wörtlich: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“ Dem fügte sie noch den Namen der Person hinzu, die zu diesem Zeitpunkt die Pflege übernommen hatte. Diese namentlich erwähnte Frau beantragte dann auch den Erbschein, als die Erblasserin verstorben war.
Das OLG München entschied jedoch, dass die Frau nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt wurde. Sie werde zwar namentlich genannt, eine Erbeinsetzung sei mit der Nennung aber nicht verbunden, so das OLG. Zur Begründung führte es aus, dass die Erblasserin gerade keine bestimmte Person als Erbe eingesetzt habe. Sie habe vielmehr nur die Voraussetzungen bestimmt, die eine Person erfüllen muss, um Erbe zu werden. Welche Voraussetzungen dies konkret sind, bleibe aber offen. Daher sei auch nicht feststellbar, welche Person die Voraussetzungen erfüllt. Die namentliche Nennung einer Person sei nur beispielhaft erfolgt, führte das Gericht weiter aus.
Sie sollte aber nur dann Erbin werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ergebe sich im Wege der Testamentsauslegung, so das OLG. Die Erblasserin habe im Testament nur festgehalten, welche Person sie zurzeit pflegt. Diese Formulierung spreche dagegen, dass sie damit endgültig einen Erben bestimmen wollte. Zudem sei auch nicht klar, welche Anforderungen die Erblasserin in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an Pflege und Betreuung stellte. Es bleibe unklar, was die Erblasserin genau unter Pflege und Betreuung verstand. Ebenso sei nicht klar, ob sie die Begriffe Pflege und Betreuung synonym verwendet hat, oder ob beide Voraussetzungen für die Erbeinsetzung erfüllt sein mussten.
Insgesamt seien die Formulierungen zu unbestimmt, um im Wege der Testamentsauslegung den tatsächlichen Willen der Erblasserin zu bestimmen. Das Testament sei daher unwirksam, entschied das OLG München.
„Testierende sollten immer gut aufpassen, dass die Verfügungen in ihrem Testament klar und eindeutig sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Ohne gültiges Testament entscheidet die gesetzliche Erbfolge über die Erben. Das muss nicht immer im Sinne des Erblassers sein“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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