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Testament muss Erben eindeutig benennen

Ein Testament muss immer klar formuliert sein. Das gilt natürlich auch und insbesondere für die Einsetzung der Erben. Ist der Wortlaut der letztwilligen Verfügung zu unbestimmt, kann das Testament nichtig sein, wie ein Beschluss des OLG München vom 25. September 2023 zeigt (Az. 33 Wx 38/22e). Formulierungen, nach denen die Person, die den Testierenden bis zu seinem Tode pflegt, Erbe werden soll sind demnach zu unklar – auch wenn diese Person namentlich genannt wird.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die kinderlose und verwitwete Erblasserin im Jahr 2011 ein handschriftliches Testament errichtet. Dabei verfügte sie wörtlich: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“ Dem fügte sie noch den Namen der Person hinzu, die zu diesem Zeitpunkt die Pflege übernommen hatte. Diese namentlich erwähnte Frau beantragte dann auch den Erbschein, als die Erblasserin verstorben war.

Das OLG München entschied jedoch, dass die Frau nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt wurde. Sie werde zwar namentlich genannt, eine Erbeinsetzung sei mit der Nennung aber nicht verbunden, so das OLG. Zur Begründung führte es aus, dass die Erblasserin gerade keine bestimmte Person als Erbe eingesetzt habe. Sie habe vielmehr nur die Voraussetzungen bestimmt, die eine Person erfüllen muss, um Erbe zu werden. Welche Voraussetzungen dies konkret sind, bleibe aber offen. Daher sei auch nicht feststellbar, welche Person die Voraussetzungen erfüllt. Die namentliche Nennung einer Person sei nur beispielhaft erfolgt, führte das Gericht weiter aus.

Sie sollte aber nur dann Erbin werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ergebe sich im Wege der Testamentsauslegung, so das OLG. Die Erblasserin habe im Testament nur festgehalten, welche Person sie zurzeit pflegt. Diese Formulierung spreche dagegen, dass sie damit endgültig einen Erben bestimmen wollte. Zudem sei auch nicht klar, welche Anforderungen die Erblasserin in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an Pflege und Betreuung stellte. Es bleibe unklar, was die Erblasserin genau unter Pflege und Betreuung verstand. Ebenso sei nicht klar, ob sie die Begriffe Pflege und Betreuung synonym verwendet hat, oder ob beide Voraussetzungen für die Erbeinsetzung erfüllt sein mussten.

Insgesamt seien die Formulierungen zu unbestimmt, um im Wege der Testamentsauslegung den tatsächlichen Willen der Erblasserin zu bestimmen. Das Testament sei daher unwirksam, entschied das OLG München.

„Testierende sollten immer gut aufpassen, dass die Verfügungen in ihrem Testament klar und eindeutig sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Ohne gültiges Testament entscheidet die gesetzliche Erbfolge über die Erben. Das muss nicht immer im Sinne des Erblassers sein“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).