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Testament nicht auffindbar - Streit ums Erbe

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

„Wer ein Testament erstellt, sollte dafür sorgen, dass es im Erbfall auch auffindbar ist. Eine Möglichkeit ist, es beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung zu geben. Ist das Testament nicht auffindbar, trifft die Erben die Beweislast, dass es tatsächlich existiert“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dass diese Beweisführung nicht einfach ist, wird an einem Fall vor dem OLG Celle deutlich. Hier war der Ehemann gestorben und hatte neben seiner Ehefrau auch einen Sohn hinterlassen. Zwischen den beiden war es zum Streit um das Erbe gekommen. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätten beide geerbt. Die Witwe behauptete allerdings, dass es ein Testament gebe. Der Haken dabei: Sie wusste nicht, wo das Testament ist.

In erster Instanz versuchte das Landgericht Hildesheim die mögliche Existenz des Testaments zu klären. Dazu vernahm es zehn Zeugen, doch Klarheit über die Existenz oder den Verbleib der letztwilligen Verfügung gab es dadurch nicht. Da die Witwe den Beweis für das Bestehen eines Testaments nicht erbringen konnte, gilt die gesetzliche Erbfolge, so dass auch der Sohn erbt. Die Frau verfolgte ihr Anliegen zwar zunächst weiter, zog ihre Klage vor dem OLG Celle aber schließlich zurück.

Solche Fälle seien keine Seltenheit, teilte das OLG Celle mit. Viele Angehörige müssten sich nach dem Tod eines Verwandten mit der Frage beschäftigen, ob es ein Testament gibt und wo es ist. Umso wichtiger sei daher, dass der Testierende dafür sorgt, dass seine letztwillige Verfügung nach seinem Tod auch auffindbar ist. Ist das Testament nicht auffindbar, wird dies zur Belastung für die Erben. Denn wer sich auf ein Testament beruft, muss auch dessen Existenz und Inhalt beweisen können.

Es ist wichtig das Testament an einem sicheren Ort aufzubewahren. Ebenso wichtig ist, dass es im Erbfall auch gefunden wird. Eine Option ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. „Wer das nicht möchte, sollte zumindest Vertrauenspersonen über Existenz und Aufbewahrungsort des Testaments informieren“, so Rechtsanwalt Looser.

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Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)

Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. An die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich (Az. 3 W 53/24).

Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24).