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Testierfähig trotz Demenz

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin keine pflichtteilsberechtigen Erben. Kurz vor ihrem Tod erstellte die 90-Jährige noch ein Testament, in dem sie den Sohn einer Freundin ihres wertvolles Anwesen vermachte. Das Testament wurde notariell bestätigt und der Notar hielt in der Urkunde schriftlich fest, dass die Seniorin unbeschränkt geschäfts- und testierfähig sei.

Der Testamentsvollstrecker teilte die Einschätzung des Notars jedoch nicht. Er vertrat die Auffassung, dass die Erblasserin aufgrund ihrer Demenz-Erkrankung nicht mehr testierfähig gewesen sei. Dazu legte er ärztliche Briefe vor, in denen von einer beginnenden Demenz oder einer bekannten Demenz der Frau die Rede ist.

Damit kam der Testamentsvollstrecker am LG Frankenthal nicht durch. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei es, die Testierunfähigkeit der Erblasserin zu beweisen. Dies sei ihm mit den vorgelegten Unterlagen nicht gelungen, denn aus diesen Unterlagen gehe keine Einschätzung des Grades der Demenz hervor, die für eine verlässliche Aussage aber erforderlich sei. Das Gericht machte deutlich, dass zwischen einer leichtgradigen, mittelschweren und schweren Demenz zu unterscheiden sei. Dabei könne bei einer leichtgradigen Demenz in der Regel von einer noch bestehenden Testierfähigkeit ausgegangen werden. Das Gericht hielt es für unwahrscheinlich, dass der Testamentsvollstrecker die Testierunfähigkeit im Hauptsacheverfahren nachweisen könne. Daher lehnte es den Eilantrag des Testamentsvollstreckers, mit dem er verhindern wollte, dass der Sohn der Freundin die Immobilie der Erblasserin erhält, ab.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Testierunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Testierende aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage ist, die Auswirkungen seiner letztwilligen Verfügungen zu erkennen. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einer Demenz automatisch von einer Testierunfähigkeit ausgegangen werden kann. Um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, frühzeitig ein Testament zu erstellen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).