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Testierfähig trotz Demenz

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin keine pflichtteilsberechtigen Erben. Kurz vor ihrem Tod erstellte die 90-Jährige noch ein Testament, in dem sie den Sohn einer Freundin ihres wertvolles Anwesen vermachte. Das Testament wurde notariell bestätigt und der Notar hielt in der Urkunde schriftlich fest, dass die Seniorin unbeschränkt geschäfts- und testierfähig sei.

Der Testamentsvollstrecker teilte die Einschätzung des Notars jedoch nicht. Er vertrat die Auffassung, dass die Erblasserin aufgrund ihrer Demenz-Erkrankung nicht mehr testierfähig gewesen sei. Dazu legte er ärztliche Briefe vor, in denen von einer beginnenden Demenz oder einer bekannten Demenz der Frau die Rede ist.

Damit kam der Testamentsvollstrecker am LG Frankenthal nicht durch. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei es, die Testierunfähigkeit der Erblasserin zu beweisen. Dies sei ihm mit den vorgelegten Unterlagen nicht gelungen, denn aus diesen Unterlagen gehe keine Einschätzung des Grades der Demenz hervor, die für eine verlässliche Aussage aber erforderlich sei. Das Gericht machte deutlich, dass zwischen einer leichtgradigen, mittelschweren und schweren Demenz zu unterscheiden sei. Dabei könne bei einer leichtgradigen Demenz in der Regel von einer noch bestehenden Testierfähigkeit ausgegangen werden. Das Gericht hielt es für unwahrscheinlich, dass der Testamentsvollstrecker die Testierunfähigkeit im Hauptsacheverfahren nachweisen könne. Daher lehnte es den Eilantrag des Testamentsvollstreckers, mit dem er verhindern wollte, dass der Sohn der Freundin die Immobilie der Erblasserin erhält, ab.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Testierunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Testierende aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage ist, die Auswirkungen seiner letztwilligen Verfügungen zu erkennen. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einer Demenz automatisch von einer Testierunfähigkeit ausgegangen werden kann. Um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, frühzeitig ein Testament zu erstellen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)

Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. An die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich (Az. 3 W 53/24).

Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24).