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TGI AG - Bafin untersagt Angebot für Goldanlagen

Die TGI AG darf ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland nicht zum Verkauf anbieten. Die Finanzaufsicht BaFin hat das Verbot am 18. April 2026 ausgesprochen. Grund ist nach Angaben der BaFin, dass die TGI AG keinen von der Finanzaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt für die beiden Vermögensanlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen dürfte. Die Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar.

 

Bestehende Prospektpflicht in Deutschland

 

Wer in Deutschland Vermögensanlagen öffentlich anbieten möchte, muss in der Regel einen Verkaufsprospekt vorlegen, den die BaFin genehmigen muss. Dabei prüft die Finanzaufsicht lediglich, ob der Prospekt die erforderlichen Mindestangaben enthält und sich inhaltlich nicht widerspricht. Eine Überprüfung auf inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben erfolgt jedoch nicht durch die BaFin.

„Grundsätzlich muss ein Emissionsprospekt alle für eine Anlageentscheidung wesentlichen Informationen enthalten. Dazu gehören natürlich auch die für den Anleger bestehenden Risiken. Sind die Angaben unvollständig, falsch oder auch nur irreführend steht der Emittent in der Haftung“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Aus welchen Gründen die TGI AG offenbar keine Verkaufsprospekte für die Vermögensanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ vorgelegt hat, ist nicht bekannt.

 

Verlockende Rabatte auf Goldanlagen

 

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Das Modell der TGI AG sieht vor, den Anlegern großzügige Rabatte zu gewähren. Dabei sollen die Anleger zum tagesaktuellen Preis Feingoldbarren bei der TGI AG kaufen und der Gesellschaft sofort zur Verwahrung geben. Für jeden Monat Aufbewahrung erhalten sie 2 Prozent Rabatt auf den Kaufpreis – bei einer 36-monatigen Aufbewahrung durch die TGI AG also insgesamt 72 Prozent Rabatt. Bei der Anlage „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ kann sogar noch ein weiterer Rabatt hinzukommen.

„Das klingt verlockend, birgt für den Anleger aber auch Risiken, da er in Vorkasse geht und sein Gold erst nach 36 Monaten erhält“, so Rechtsanwalt Seifert. Auch das Eingreifen der BaFin und das offenbare Fehlen der erforderlichen Verkaufsprospekte sorgt bei den Anlegern für Unsicherheit.

 

Rückabwicklung und Schadenersatz

 

„Wenn die TGI AG gegen die Prospektpflicht und somit gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen hat, haben die Anleger verschiedene rechtliche Möglichkeiten“, so Rechtsanwalt Seifert. So können sie die Rückabwicklung ihrer Vermögensanlage und damit die Rückzahlung ihres investierten Geldes verlangen. Zudem können auch Schadenersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen entstanden sein.

Auch die Anlageberater bzw. -vermittler können sich schadenersatzpflichtig gemacht haben, falls sie die Anleger nicht über die bestehenden Risiken aufgeklärt oder die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht ausreichend überprüft haben.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt Anlegern der TGI AG zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gern eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

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