Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat der TGI AG mit Sitz in Liechtenstein das öffentliche Angebot ihrer Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ am 18. April 2026 verboten, weil die Gesellschaft nicht die erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt und somit gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen hat. Am 22. April 2026 haben die liechtensteinische und österreichische Finanzmarktaufsicht vor Angeboten der TGI AG gewarnt.
Deutliche Warnungen
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung der FMA verfügt. Ihr sei es daher nicht gestattet, bewilligungs- oder registrierungspflichtige Dienstleistungen wie die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern (Einlagengeschäft) in Liechtenstein zu erbringen.
Wörtlich heißt es in der Mitteilung: „Die FMA rät dringend davon ab, Investitionen im Zusammenhang mit dem Angebot der TGI AG zu tätigen, insbesondere nicht auf Angebote zu reagieren oder Gelder zu überweisen.“
Ebenso warnt die FMA in Österreich auf ihrer Webseite vor Angeboten der TGI AG. Sie stellt klar, dass die Gesellschaft nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen.
Möglichkeiten der Anleger
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Angesichts der Meldungen und Warnungen dürften Anleger der TGI AG zunehmend verunsichert sein. „Sie haben aber verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die sie jetzt ausschöpfen können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. So kann geprüft werden, ob die Verträge aufgrund der fehlenden Verkaufsprospekte gekündigt werden können. Zudem geht die BaFin von einem Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz aus. „Ist das der Fall, haben die Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Verträge. Das bedeutet, dass die TGI AG ihnen ihr investiertes Geld zurückzahlen muss“, so Rechtsanwalt Seifert.
Darüber hinaus können ggf. auch Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater und -vermittler bestehen, wenn diese sie nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt oder die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht hinreichend geprüft haben.
Fazit: Rechtliche Möglichkeiten prüfen
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