Die BaFin legt bei der TGI AG nach: Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 hat die Finanzaufsicht angeordnet, dass der Goldhändler mit Sitz in Liechtenstein sein in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss.
Konkret geht es um das Produkt „Sales Premium“. Hier habe die TGI AG auf Grundlage von Verträgen gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar sind, ohne dass dieser Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit habe die TGI AG das Einlagengeschäft grenzüberschreitend in Deutschland betrieben, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen, teilt die Finanzaufsicht mit.
Konsequenz ist, dass die TGI AG die angenommenen Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzahlen muss. Der Bescheid ist allerdings noch nicht bestandskräftig.
Vermögensanlagen ohne Verkaufsprospekt
Es ist nicht das erste Mal, dass die TGI AG in den vergangenen Wochen Ärger mit der Finanzaufsicht hat. Erst am 18. April 2026 hatte die BaFin den Vertrieb der Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland verboten. Grund war nach Angabe der BaFin, dass der Goldhändler nicht den notwendigen Verkaufsprospekt für die Vermögensanlagen vorgelegt.
Zudem hat auch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein angeordnet, dass die TGI AG den Vertrieb und das öffentliche Angebot für ihre Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sofortrabatt“ und eben „Sales Premium“ sofort einstellen muss.
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Rückzahlung an Anleger
Nachdem nun die BaFin die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet hat, muss die TGI AG die angenommenen Gelder zurückzahlen. Ob die Gesellschaft das leisten kann, muss sich zeigen. „Anleger sollten genau beobachten, ob Zahlungen bei ihnen eingehen. Kommt es zu Verzögerungen, sollten rechtliche Schritte geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Angesichts der Entwicklungen um die TGI AG sollten Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen. Kommt es nicht zu den Rückzahlungen können ggf. auch Schadenersatzansprüche gegen Verantwortliche der TGI AG persönlich bestehen. „Ebenso können Forderungen gegen Anlageberater bzw. -vermittler bestehen, wenn diese die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt oder das Geschäftsmodell nicht ausreichend geprüft haben“, so Rechtsanwalt Seifert.
Fazit: Rechtliche Möglichkeiten prüfen
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