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Thermofenster beim VW T5 - OLG Frankfurt spricht Schadenersatz zu

Erneut erhält der Käufer eines VW T5 Schadenersatz im Abgasskandal. VW habe in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, entschied das OLG Frankfurt. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Der Bundesgerichtshof hat am 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Dieselskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen und nicht erst, wenn eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt. „Davon können insbesondere auch Käufer von Dieselfahrzeugen mit einem weit verbreiteten Thermofenster profitieren, z.B. auch Käufer eines VW T5. Neben dem OLG Frankfurt hat zuletzt auch das OLG Köln einem unserer Mandanten Schadenersatz wegen der Verwendung eines Thermofensters bei seinem T5 zugesprochen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

In dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt hatte der Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte den VW T5 California Beach mit der Abgasnorm Euro 5 im Juni 2016 gebraucht gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung geltend.

In erster Instanz war die Klage noch abgewiesen worden, doch im Berufungsverfahren hat das OLG Frankfurt dem Kläger Schadenersatz zugesprochen.

In dem Fahrzeug sei ein Thermofenster zum Einsatz gekommen. Dadurch hat die Abgasrückführung nach Angaben von VW nur bei Umgebungstemperaturen zwischen 13 und 35 Grad vollständig gearbeitet. Bei höheren bzw. niedrigeren Temperaturen werde die Abgasrückführung reduziert. Folge davon ist ein höherer Stickoxid-Ausstoß, so das Gericht.

Eine Abschalteinrichtung ist unzulässig, wenn sie unter Betriebsbedingungen, wie sie im Gebiet der EU üblicherweise herrschen, die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems reduzieren. Temperaturen unter 13 Grad seien im gesamten Unionsgebiet durchaus üblich. Daher handele es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das OLG Frankfurt aus. VW könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Thermofenster aus Motorschutzgründen notwendig sei.

Dennoch habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit habe VW zumindest fahrlässig gehandelt und sich nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 schadenersatzpflichtig gemacht. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung habe der Kläger keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags. Er könne aber den Ersatz des Differenzschadens verlangen, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt, so das OLG Frankfurt. Das Gericht hat den Schaden mit 7,5 Prozent des Kaufpreises bemessen. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Das OLG Frankfurt ließ zudem erkennen, dass auch das freiwillige Software-Update von VW unter dem Code 23DV nicht geeignet sei, die unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen, da damit der Temperaturrahmen für die vollständige Abgasrückfuhr lediglich auf 10 bis 45 Grad erweitert worden sei“, so Rechtsanwalt Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T5 durchgesetzt hat.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Audi ruft Modelle des A6, A7 und Q5 wegen Brandgefahr unter dem Code 93AD zurück. Betroffen sind Fahrzeuge in der Plug-in-Variante, die von August 2019 bis August 2024 gebaut wurden. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mitteilt, kann die Hochvolt-Batterie beim Ladevorgang überhitzen, so dass es zum Brand kommen kann.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Wegen Brandgefahr muss Audi die Plug-in-Hybride (PHEV) des Q7, Q8 und A8 zurückrufen. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum zwischen August 2019 und Juli 2024.Beim Laden der Plug-in-Hybride kann es zur Überhitzung der Zellmodule der Hochvoltbatterie und im schlimmsten Fall zum Brand kommen. Das soll durch ein Software-Update der HV-Batterie verhindert werden. Weltweit müssen daher laut KBA insgesamt rund 18.650 Audi Q7, Q8 und A8 in die Werkstatt gerufen werden; in Deutschland sind es knapp 3.000 Plug-in-Hybride.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.