Über drei Gesellschaften der ThomasLloyd-Gruppe hat das Amtsgericht Lingen (Ems) am 20. Februar 2026 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für die betroffenen Anleger steht viel Geld auf dem Spiel. Ihnen drohen bei einer Insolvenz erhebliche finanzielle Verluste.
Konkret hat das AG Lingen die vorläufige Insolvenzverwaltung über folgende Gesellschaften angeordnet:
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Az. 18 IN 6/26),
- Cleantech Infrastruktur GmbH (Az. 18 IN 98/25),
- Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Az. 18 IN 100/25).
Die Anträge auf Eröffnung der Insolvenzverfahren wurden offenbar von Gläubigern der Gesellschaften gestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss nun u.a. prüfen, ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Insolvenzverfahren regulär zu eröffnen. Erst wenn das der Fall sein sollte, können Anleger und Gläubiger der Gesellschaften ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Auf der anderen Seite könnte eine Insolvenz noch abgewendet werden, wenn es den Gesellschaften gelingt, den Insolvenzgrund zu beseitigen.
Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
„Wichtig für die betroffenen Anleger ist zunächst, dass durch die vorläufige Insolvenzverwaltung Vermögenswerte der Gesellschaften geschützt sind und Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Kehrseite ist, dass die Anleger im vorläufigen Insolvenzverfahren in der Regel nicht mit Auszahlungen rechnen können. Allerdings sind Anleger diverser ThomasLloyd-Gesellschaften Kummer aufgrund ausbleibender Auszahlungen gewöhnt.
ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding
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Nun scheint sich die Situation zumindest bei den ThomasLloyd-Gesellschaften, für die Insolvenzantrag gestellt wurde, weiter zugespitzt zu haben. Auffällig ist besonders der Insolvenzantrag für die Holding-Gesellschaft ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH. Denn Anlegergelder der großen geschlossenen Fonds Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (CTI VARIO D), Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (CTI 5 D) und Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (CTI 9 D) sind an die Holding geflossen. Die Fondsgesellschaften selbst befinden sich nicht im Insolvenzverfahren. Dennoch kann sich eine Insolvenz der Holding negativ auf die Fonds auswirken.
Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH und Cleantech Infrastruktur GmbH
Die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH und die Cleantech Infrastruktur GmbH haben verschiedene Genussrechte und Namens-Teilschuldverschreibungen emittiert. Auch hier müssen Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Zu beachten ist auch, dass sich ein Insolvenzverfahren ggf. auf laufende Gerichtsverfahren um Zahlungsansprüche auswirken kann.
Forderungsanmeldung und Schadenersatzansprüche
Wenn die Insolvenzverfahren eröffnet werden sollten, können Anleger ihre Forderungen anmelden. Allerdings kann ein vereinbarter Nachrang sich für die Anleger nachteilig auswirken, da dann zunächst die Forderungen der anderen Gläubiger bedient werden. „Daher ist es wichtig zu prüfen, ob der Nachrang überhaupt wirksam vereinbart wurde. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn die entsprechende Klausel für die Anleger nicht klar genug formuliert wurde“, so Rechtsanwalt Seifert.
Doch auch wenn die Forderungen der Anleger nicht nachrangig sein sollten, ist nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen vollauf zu bedienen. Um sich gegen drohende finanzielle Verluste zu wehren, können völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren auch Schadenersatzansprüche der Anleger geprüft werden. Diese können sich z.B. gegen Anlageberater und Anlagevermittler richten. „Haben diese die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
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