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Transmortale Vorsorgevollmacht und der Erbfall

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht). Bei einer transmortalen Vollmacht entfällt die Legitimationswirkung für Entscheidungen, die der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers getroffen hat, nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte auch Alleinerbe geworden sein kann. Das hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 25. März 2024 entschieden (Az.: 15 Wx 2176/23).

Gemäß § 181 BGB sind sog. Insichgeschäfte rechtlich stark beschränkt. „Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers Geschäfte mit sich selbst abschließt. So soll auch einer Ausnutzung der Vollmacht vorgebeugt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem OLG Nürnberg hatte der Vollmachtgeber und Ehemann seiner Ehefrau 1990 eine Generalvollmacht erteilt, die auch nach seinem Tod nicht erlöschen sollte. Dabei hatte er die Bevollmächtigte ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Ehemann war auch im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks. Nachdem er 2022 verstorben war, schloss die Ehefrau im Juli 2023 einen notariellen Vertrag über die Überlassung des Grundstücks. Dabei handelte sie auf der Veräußererseite ausdrücklich als Bevollmächtigte des Verstorbenen für seine Erben und auf der Erwerberseite in ihrem eigenen Namen. So einigte sie sich auf den Eigentumsübergang und beantragte die entsprechende Änderung im Grundbuch.

Das zuständige Grundbuchamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin Alleinerbin des verstorbenen Grundstückseigentümers geworden sei und dadurch ihre Vollmacht durch Konfusion erloschen sei. Die Grundbucheintragung könne daher nur gegen Vorlage des Erbscheins vorgenommen werden. Dagegen legte die Frau Beschwerde ein.

Ihre Beschwerde hatte am OLG Nürnberg Erfolg. Der Erbfall war zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar schon eingetreten, die Antragstellerin habe aber eine Generalvollmacht vorgelegt, die ausdrücklich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten sollte. Zudem sei die bevollmächtigte Ehefrau von den Beschränkungen des § 181 BGB ausdrücklich befreit gewesen. Das Grundbuchamt müsse von einem Fortbestand der transmortalen Vollmacht ausgehen, da diese ihre Legitimationswirkung nicht verloren habe, so das OLG.

Das Gericht räumte ein, dass es in der Rechtsprechung streitig ist, ob eine transmortale Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers eine wirksame Verfügung des Bevollmächtigten ermöglicht, wenn dieser auch zum Erben geworden ist. Es machte aber deutlich, dass die materielle Rechtslage in Bezug auf die Erbenstellung des Bevollmächtigen für das Grundbuchamt bis zur Vorlage eines Nachweises nicht maßgeblich sein kann. Vielmehr dürfe die Erbfolge keine Bedeutung für die Entscheidung über die Grundbucheintragung haben.

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollte genau bedacht werden, wie weit die Befugnisse des Bevollmächtigten reichen sollen. „Dabei ist klar, dass eine Vorsorgevollmacht kein Ersatz für ein Testament ist“, so Rechtsanwalt Looser.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie zum Testament und weiteren Themen des Erbrechts.

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).