Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht). Bei einer transmortalen Vollmacht entfällt die Legitimationswirkung für Entscheidungen, die der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers getroffen hat, nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte auch Alleinerbe geworden sein kann. Das hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 25. März 2024 entschieden (Az.: 15 Wx 2176/23).
Gemäß § 181 BGB sind sog. Insichgeschäfte rechtlich stark beschränkt. „Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers Geschäfte mit sich selbst abschließt. So soll auch einer Ausnutzung der Vollmacht vorgebeugt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem Verfahren vor dem OLG Nürnberg hatte der Vollmachtgeber und Ehemann seiner Ehefrau 1990 eine Generalvollmacht erteilt, die auch nach seinem Tod nicht erlöschen sollte. Dabei hatte er die Bevollmächtigte ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Ehemann war auch im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks. Nachdem er 2022 verstorben war, schloss die Ehefrau im Juli 2023 einen notariellen Vertrag über die Überlassung des Grundstücks. Dabei handelte sie auf der Veräußererseite ausdrücklich als Bevollmächtigte des Verstorbenen für seine Erben und auf der Erwerberseite in ihrem eigenen Namen. So einigte sie sich auf den Eigentumsübergang und beantragte die entsprechende Änderung im Grundbuch.
Das zuständige Grundbuchamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin Alleinerbin des verstorbenen Grundstückseigentümers geworden sei und dadurch ihre Vollmacht durch Konfusion erloschen sei. Die Grundbucheintragung könne daher nur gegen Vorlage des Erbscheins vorgenommen werden. Dagegen legte die Frau Beschwerde ein.
Ihre Beschwerde hatte am OLG Nürnberg Erfolg. Der Erbfall war zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar schon eingetreten, die Antragstellerin habe aber eine Generalvollmacht vorgelegt, die ausdrücklich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten sollte. Zudem sei die bevollmächtigte Ehefrau von den Beschränkungen des § 181 BGB ausdrücklich befreit gewesen. Das Grundbuchamt müsse von einem Fortbestand der transmortalen Vollmacht ausgehen, da diese ihre Legitimationswirkung nicht verloren habe, so das OLG.
Das Gericht räumte ein, dass es in der Rechtsprechung streitig ist, ob eine transmortale Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers eine wirksame Verfügung des Bevollmächtigten ermöglicht, wenn dieser auch zum Erben geworden ist. Es machte aber deutlich, dass die materielle Rechtslage in Bezug auf die Erbenstellung des Bevollmächtigen für das Grundbuchamt bis zur Vorlage eines Nachweises nicht maßgeblich sein kann. Vielmehr dürfe die Erbfolge keine Bedeutung für die Entscheidung über die Grundbucheintragung haben.
Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollte genau bedacht werden, wie weit die Befugnisse des Bevollmächtigten reichen sollen. „Dabei ist klar, dass eine Vorsorgevollmacht kein Ersatz für ein Testament ist“, so Rechtsanwalt Looser.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie zum Testament und weiteren Themen des Erbrechts.
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