Die Insolvenz verschiedener UDI-Gesellschaften hatte sich in den vergangenen Wochen und Monaten schon abgezeichnet, jetzt ist sie eingetreten. Das Amtsgericht Leipzig hat am 31. August bzw. 1. September 2021 die regulären Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffen sind:
• UDI Energie Festzins III UG & Co. KG – Az.: 401 IE 989/21
• UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG – Az.: 401 IE 971/21
• UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG – Az.: 401 IE 999/21
• UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG – Az.: 401 IE 775/21
• UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG – Az.: IE 991/21
• UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG – Az.: IE 1000/21
• UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG – Az.: IE 1021/21
• UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG – Az.: IE 1001/21
Die vorläufige Eigenverwaltung ist damit beendet und die Insolvenzverfahren regulär eröffnet. Für die Anleger bedeutet das, dass sie ihre Forderungen bis zum 5. bzw. 12. Oktober 2021 form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden können. Die Insolvenz bedeutet für die Anleger allerdings auch, dass sie mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen müssen.
Die insolventen UDI-Gesellschaften haben Nachrangdarlehen emittiert. Für Anleger sind Nachrangdarlehen besonders riskant, weil sie aufgrund der vereinbarten Rangrücktritts hinter die Forderungen der anderen Gläubiger zurücktreten. Im Insolvenzfall können die Anleger somit komplett leer ausgehen.
„Im Fall der UDI-Nachrangdarlehen besteht allerdings berechtigte Hoffnung, dass der Rangrücktritt nicht wirksam vereinbart wurde und die Nachrangigkeit daher entfällt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Hintergrund ist, dass die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin die UDI-Nachrangdarlehen geprüft und die Nachrangklauseln für unzureichend erachtet hat. Daraufhin ordnete die BaFin die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts für diverse UDI-Gesellschaften an. Folge waren die Insolvenzanträge.
Anleger sollten ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nun unbedingt anmelden, da nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden können. Es ist aber davon auszugehen, dass dennoch finanzielle Verluste auf die Anleger zukommen. Diese können ggf. durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen entstanden sein.
Schadenersatzforderungen können z.B. aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. „Die Anlageberater oder Anlagevermittler hätten die Anleger über die Risiken der Nachrangdarlehen und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufklären müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Ansprüche können auch gegen die Verantwortlichen der UDI-Gesellschaften wegen möglichen Verstößen gegen das Kreditwesengesetz entstanden sein.
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