Ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Mai 2024 dürfte UDI-Anlegern Hoffnung machen, dass ihr investiertes Geld nicht verloren sein muss. Das LG Leipzig sprach einem UDI-Anleger Schadenersatz zu, da er nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt worden war (Az.: 09 O 2061/22).
Der Anleger hatte der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG ein unbesichertes Nachrangdarlehen über 5.000 Euro mit qualifizierten Rangrücktritt gewährt. Wie viele andere UDI-Gesellschaften ist auch die UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und musste Insolvenz anmelden. So hatte die Finanzaufsicht Bafin festgestellt, dass die UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt und ihr im Mai 2021 die Abwicklung des Geschäfts aufgeben. Damit wurde die Gesellschaft verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzuzahlen. Wenige Wochen später folgte der Insolvenzantrag.
Auch bei anderen UDI-Gesellschaften erlies die BaFin solche Rückabwicklungsanordnungen und weitere Insolvenzen folgten. „Für viele UDI-Anleger zeigte sich, dass Nachrangdarlehen äußerst riskante Kapitalanlagen sind und ihnen hohe finanzielle Verluste drohen, da ihre Forderungen nur nachrangig sind. Neben der Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren haben Anleger aber auch die Möglichkeit Schadenersatzansprüche geltend zu machen, weil sie nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt wurden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
So hätten die Anlageberater bzw. Anlagevermittler die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko ordnungsgemäß aufklären müssen. Auch in dem Emissionsprospekt müssen die Risiken dargestellt werden.
Das LG Leipzig erkannte in dem zu Grunde liegenden Fall eine Verletzung der Aufklärungspflichten. Weder im Prospekt noch durch die Anlagevermittlerin seien die Risiken insbesondere das Totalverlustrisiko bei Nachrangdarlehen zutreffend dargestellt worden. Die Geldanlage sei irreführend als „solide Wertanlage“ dargestellt worden. Auch der Begriff „Festzins“ suggeriere die irreführende Vorstellung, dass es sich um eine risikoarme Kapitalanlage handelt, so das Gericht.
Der Anleger habe daher Anspruch auf Schadenersatz gegen die Anlagevermittlerin und einen ehemaligen Geschäftsführer der UDI-Gruppe. Der Anleger erhält sein investiertes Geld plus eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn zurück. Die bereits erhaltenen Ausschüttungen werden von dem Schadenersatzanspruch abgezogen.
Es ist nicht das erste Urteil zu Gunsten von UDI-Anlegern. So hatte z.B. auch das OLG Dresden Ende 2023 einem UDI-Anleger Schadenersatz zugesprochen.
Eine ganze Reihe der UDI-Geldanlagen trugen den Begriff „Festzins“ im Namen. „Das weckte bei einigen Anlegern die falsche Vorstellung einer sicheren Geldanlage. Tatsächlich sind Nachrangdarlehen für den Anleger aber überaus riskante Kapitalanlagen. Die Urteile zeigen aber, dass die Anleger gute Chancen auf Schadenersatz haben“, so Rechtsanwalt Seifert.
Die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche sollte aber nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden, da aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist die Ansprüche ggf. Ende 2024 verjähren.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet betroffenen UDI-Anlegern zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht
Bank- und Kapitalanlagerecht
Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de