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UDI Festzins Nachrangdarlehen
UDI Festzins Nachrangdarlehen

UDI Festzins - Anlegern der Nachrangdarlehen drohen Verluste

Nachrangdarlehen sind riskante Kapitalanlagen. Das bewahrheitet sich aktuell für Anleger, die in verschiedene UDI-Gesellschaften investiert und Nachrangdarlehen gewährt haben. Bei gleich drei Kapitalanlagen droht der Ausfall von Forderungen. Betroffen sind die Geldanlagen UDI Immo Sprint Festzins I, UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat entsprechende Mitteilungen der Emittenten am 18. Dezember 2020 veröffentlicht.

Die drei von Forderungsausfällen bedrohten UDI-Vermögensanlagen funktionieren nach demselben Prinzip. Die Anleger gewähren der entsprechenden UDI-Gesellschaft Nachrangdarlehen. Diese investieren wiederum in verschiedenen Projektgesellschaften und gewähren diesen ebenfalls Nachrangdarlehen. 

Geraten die Projektgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten, trifft das am Ende auch die Anleger. Genau das ist jetzt der Fall. Wie die UDI-Gesellschaften mitteilen, können einige Projektgesellschaften aufgrund wirtschaftlicher Schieflage ihren Zahlungsverpflichtungen derzeit nicht nachkommen. Das heißt, dass sie aktuell keine Zins- und Rückzahlungen leisten werden. Dabei berufen sie sich auf die in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarte Nachrangigkeit dieser Forderungen.

Die Lage ist ernst: Wie UDI weiter mitteilt, besteht die Gefahr, dass die Forderungen auf Zins- und Rückzahlung gegenüber den Projektgesellschaften teilweise oder vollständig ausfallen. Das würde dazu führen, dass die UDI-Gesellschaften wiederrum ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht mehr nachkommen können.

„Es ist zu befürchten, dass die UDI-Gesellschaften keine Zins- oder Rückzahlungen mehr leisten werden. Die Anleger bleiben auf ihren Forderungen sitzen und können im Insolvenzfall aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Ansprüche komplett leer ausgehen, wenn sie sich jetzt nicht wehren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zunächst ist zu klären, ob die Nachrangigkeit in den Darlehensverträgen überhaupt wirksam vereinbart wurde. Dies ist aufgrund intransparenter Klauseln in den AGB, die den Anleger unangemessen benachteiligen, oftmals nicht der Fall.

Zudem können auch Schadenersatzansprüche gegen die UDI-Gesellschaften und gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler geprüft werden. „Anleger müssen über die bestehenden Risiken einer Kapitalanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt werden. Haben die Anlageberater bzw. -vermittler ihre diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt, können sie schadenersatzpflichtig sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

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Die Miller Forest Investment AG mit Sitz in Schlier bietet Anlegern die Möglichkeit, sich an Waldinvestments in Paraguay zu beteiligen. Anleger sollten aufmerksam sein, denn wie die BaFin am 29.11.2024 mitteilte, gibt es Anhaltspunkte, dass die Miller Forest Investment AG für die Angebote Pacht – Nutzholz NP18 und Kauf Nutzholz NK18 nicht die erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt hat.

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Nachrangdarlehen sind hochriskante Kapitalanlagen und für sicherheitsorientierte Anleger dementsprechend ungeeignet. Dennoch werden Nachrangdarlehen auch immer wieder an risikoscheue Anleger vermittelt. Dass sich die Anlageberater bzw. Anlagevermittler dadurch gegenüber dem Anleger schadenersatzpflichtig machen können, zeigt ein Urteil des Landgerichts Hof vom 20. September 2024 (Az.: 33 O 355/23).

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Bei einem Urlaub in Südafrika wird einem Touristen seine Kreditkarte gestohlen und mit rund 8.000 Euro belastet. Das Geld ist jedoch nicht verloren. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15. Dezember 2023 entschieden, dass die Bank ihrem Kunden das Geld ersetzen muss (Az.: 318 O 21/23).