Nachrangdarlehen sind riskante Kapitalanlagen. Das bewahrheitet sich aktuell für Anleger, die in verschiedene UDI-Gesellschaften investiert und Nachrangdarlehen gewährt haben. Bei gleich drei Kapitalanlagen droht der Ausfall von Forderungen. Betroffen sind die Geldanlagen UDI Immo Sprint Festzins I, UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat entsprechende Mitteilungen der Emittenten am 18. Dezember 2020 veröffentlicht.
Die drei von Forderungsausfällen bedrohten UDI-Vermögensanlagen funktionieren nach demselben Prinzip. Die Anleger gewähren der entsprechenden UDI-Gesellschaft Nachrangdarlehen. Diese investieren wiederum in verschiedenen Projektgesellschaften und gewähren diesen ebenfalls Nachrangdarlehen.
Geraten die Projektgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten, trifft das am Ende auch die Anleger. Genau das ist jetzt der Fall. Wie die UDI-Gesellschaften mitteilen, können einige Projektgesellschaften aufgrund wirtschaftlicher Schieflage ihren Zahlungsverpflichtungen derzeit nicht nachkommen. Das heißt, dass sie aktuell keine Zins- und Rückzahlungen leisten werden. Dabei berufen sie sich auf die in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarte Nachrangigkeit dieser Forderungen.
Die Lage ist ernst: Wie UDI weiter mitteilt, besteht die Gefahr, dass die Forderungen auf Zins- und Rückzahlung gegenüber den Projektgesellschaften teilweise oder vollständig ausfallen. Das würde dazu führen, dass die UDI-Gesellschaften wiederrum ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht mehr nachkommen können.
„Es ist zu befürchten, dass die UDI-Gesellschaften keine Zins- oder Rückzahlungen mehr leisten werden. Die Anleger bleiben auf ihren Forderungen sitzen und können im Insolvenzfall aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Ansprüche komplett leer ausgehen, wenn sie sich jetzt nicht wehren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Zunächst ist zu klären, ob die Nachrangigkeit in den Darlehensverträgen überhaupt wirksam vereinbart wurde. Dies ist aufgrund intransparenter Klauseln in den AGB, die den Anleger unangemessen benachteiligen, oftmals nicht der Fall.
Zudem können auch Schadenersatzansprüche gegen die UDI-Gesellschaften und gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler geprüft werden. „Anleger müssen über die bestehenden Risiken einer Kapitalanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt werden. Haben die Anlageberater bzw. -vermittler ihre diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt, können sie schadenersatzpflichtig sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
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