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Überlassungshöchstdauer bei Zeitarbeit kann durch Tarifvertrag überschritten werden - BAG 4 AZR 83/21

21.09.2022

Die gesetzliche Höchstdauer von 18 Monaten für die Überlassung von Leiharbeitern kann durch entsprechende Regelungen im Tarifvertrag auch ausgeweitet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 14. September 2022 entschieden (Az.: 4 AZR 83/21).

Das BAG hatte über die Klage eines Arbeitnehmers aus Baden-Württemberg zu entscheiden, der seit knapp 24 Monaten bei einem großen Unternehmen als Leiharbeiter beschäftigt war. Da damit die gesetzliche Höchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitern überschritten ist, sei zwischen ihm und dem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, argumentierte der Kläger.

Das beklagte Unternehmen sah dies jedoch anders. Es ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). Daher gilt in dem Unternehmen der zwischen Südwestmetall und der IG Metall abgeschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Vertrag regelt u.a., dass bei Leiharbeitern eine Überlassungsdauer von 48 Monaten nicht überschritten werden darf. Damit ist eine Überlassung deutlich länger möglich als nach der gesetzlichen Höchstdauer. Da der Kläger nicht in der IG Metall organisiert ist, vertrat er die Auffassung, dass die Regelungen des Tarifvertrags für ihn keine Anwendung finden.

Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Wie schon das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies auch das BAG die Klage ab. Die Richter in Erfurt stellten fest, dass der zwischen Südwestmetall und der IG Metall geschlossene Tarifvertrag auch für den Kläger und seinen Arbeitgeber, der Zeitarbeitsfirma, Anwendung finde. Die Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer im Tarifvertrag sei unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und der Leiharbeitsfirma wirksam, so das BAG. Der Gesetzgeber habe den Tarifvertragsparteien gestattet, eine abweichende Höchstüberlassungsdauer festzulegen, die auch für die Leiharbeitsfirma und den Leiharbeiter unabhängig von deren Tarifgebundenheit gelten. Eine tariflich vereinbarte Höchstdauer von 48 Monaten sei im Rahmen dieser Regelungsbefugnis, machte das BAG deutlich.

„Durch das Urteil hat der BAG Rechtssicherheit geschaffen und die in vielen Branchen abgeschlossenen Tarifverträge zur Leiharbeit sind wirksam. Es ist aber zu beachten, dass ohne solche tarifvertraglichen Regelungen die gesetzliche Höchstdauer von 18 Monaten für die Überlassung von Arbeitnehmern gilt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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