Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. Allerdings reichen auch eine Kopie oder Zeugenaussagen nicht immer aus, um Zweifel an der Entstehung oder Echtheit der letztwilligen Verfügung zu zerstreuen. Das OLG Brandenburg machte mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich, dass an die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten strenge Maßstäbe anzulegen sind und Zweifel zulasten desjenigen gehen, der sich auf das Testament beruft (Az. 3 W 53/24).
„Ein Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es im Erbfall auch auffindbar ist. Dazu kann es bspw. beim Nachlassgericht hinterlegt werden. So kann sichergestellt werden, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auch umgesetzt werden und Erbstreitigkeiten vermieden werden können“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG Brandenburg musste sich in dem zugrunde liegenden Fall mit der Frage befassen, ob die Kopie eines Testaments ausreicht, um im Erbscheinverfahren die Alleinerbenstellung der darin genannten Person zu begründen. Hintergrund war ein Streit zwischen der Ehefrau des Erblassers und dessen Sohn aus erster Ehe.
Die Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes zunächst gegenüber dem Nachlassgericht angegeben, dass es kein Testament gebe. Später hatte sie jedoch behauptet, dass sie mit dem Erblasser ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet habe, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Da das Original dieses Testaments jedoch nicht mehr auffindbar sei, legte sie lediglich eine Kopie des angeblichen Testaments vor. Neben dem Ehepaar hatte auch ein Zeuge das Schriftstück unterschrieben.
Der Sohn des Erblassers bestritt sowohl die Echtheit des Testaments als auch dessen formgerechte Errichtung. Er machte geltend, dass die Unterschrift seines Vaters auf der Kopie von bekannten Vergleichsunterschriften deutlich abweiche und verwies auf die ursprüngliche Aussage der Ehefrau, es habe kein Testament gegeben. Zudem sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wo sich das Original befinde oder warum es verschwunden sei. Aus Sicht des Sohnes sei deshalb weiterhin die gesetzliche Erbfolge maßgeblich.
Das Amtsgericht hatte der Witwe zunächst einen Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin auswies. Auf die Beschwerde des Sohnes hob das OLG Brandenburg diese Entscheidung auf. Es entschied, dass die Ehefrau die volle Beweislast für die formwirksame Errichtung und den Inhalt des Testaments trage. Zwar sei die Vorlage einer Kopie grundsätzlich nicht ausgeschlossen und auch ein Zeugenbeweis sei zulässig, wenn das Original nicht auffindbar ist. Voraussetzung sei aber, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen bleibe, dass das Testament tatsächlich in der behaupteten Form errichtet wurde, so das OLG.
Nach Auffassung des Gerichts war dies hier nicht der Fall. Die Aussagen der Ehefrau zur Entstehung des Testaments seien widersprüchlich gewesen, ebenso die des benannten Zeugen. Vor allem die Tatsache, dass die Ehefrau zunächst ein Testament verneint hatte, dann aber plötzlich eine Kopie präsentierte, werfe erhebliche Fragen auf. Auch der Fundort des Testaments sowie das äußere Erscheinungsbild der Kopie seien nicht überzeugend dargelegt worden. Die Unterschrift des Erblassers sei zudem nicht zweifelsfrei authentisch. In der Gesamtwürdigung konnte daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Erblasser tatsächlich gemeinsam mit seiner Ehefrau ein wirksames gemeinschaftliches Testament errichtet hatte. Das OLG wies daher den Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurück und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Damit ist neben der Ehefrau auch der Sohn erbberechtigt.
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Der Beschluss unterstreicht, dass an den Nachweis eines verlorengegangenen Testaments hohe Anforderungen zu stellen sind. „Die Entscheidung betont die große Bedeutung der sicheren Verwahrung und klaren Nachweisbarkeit eines Testaments. Auch eine Kopie reicht ggf. nicht aus, um die Existenz der letztwilligen Verfügung zu beweisen. Zur sicheren Verwahrung kann ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und ins zentrale Testamentsregister eingetragen werden. Wer das Testament lieber zu Hause an einem sicheren Ort aufbewahren möchte, sollte Vertrauenspersonen darüber informieren“, so Rechtsanwalt Looser.
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