Nach einer massiven Abwertung im Juni 2024 haben Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI viel Geld verloren. Verschiedene Gerichte haben Anlegern bereits Schadenersatz zugesprochen. Nun könnte sich für Anleger noch eine weitere Möglichkeit eröffnen, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Denn das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einem Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) für zulässig erachtet, wie das Handelsblatt am 28. Mai 2026 online berichtete.
In einem möglichen Musterverfahren soll geklärt werden, ob der Risikoindikator des UniImmo Wohnen ZBI in dem Basisinformationsblatt von der Kapitalverwaltungsgesellschaft ZBI Fondsmanagement GmbH zutreffend angeben oder ob das Risiko als zu gering eingestuft wurde.
LG Nürnberg-Fürth: Risiko zu gering angegeben
Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 21. Februar 2025 entschieden, dass die Anleger der UniImmo Wohnen ZBI nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden (Az. 4 HK O 5879/27 / nicht rechtskräftig). Nach Überzeugung des Gerichts wurde das Risiko im Basisinformationsblatt mit dem Indikator 2 bzw. 3 auf der siebenteiligen Skala zu gering bewertet. „Die Angaben im Basisinformationsblatt sind für viele Anlieger ein wichtiger Anhaltspunkt bei ihrer Anlageentscheidung. Wird der Risikoindikator zu niedrig angegeben, könnten Anleger über ihr tatsächliches Risiko bei einer Investition getäuscht werden. Insbesondere sicherheitsorientierte Anleger könnten so zu einer Investition verleitet werden, die sie bei Kenntnis des tatsächlichen Risikos nicht getroffen hätten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Beteiligung an „Sammelklage“
Bank- und Kapitalanlagerecht
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Die Beteiligung an einem Musterverfahren ist für Anleger eine Möglichkeit, Schadenersatzansprüche ohne großes Prozesskostenrisiko geltend zu machen. Das Urteil ist zwar zunächst nur für den Musterkläger und die Beklagte bindend, kann jedoch auf Anleger, die sich der „Sammelklage“ angeschlossen haben, übertragen werden. Die Anmeldung zur Beteiligung an einem Musterverfahren muss zwingend durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden.
So weit ist es aber noch nicht. Durch die Bewilligung des LG Nürnberg-Fürth ist aber eine erste Hürde genommen. Ob es tatsächlich zur Eröffnung eines Musterverfahrens kommt, steht allerdings noch nicht fest.
Fazit: Schadenersatzansprüche können geltend gemacht werden
Anleger des UniImmo Wohnen ZBI müssen jedoch nicht abwarten, ob es zum Musterverfahren kommt. Sie können Ansprüche auf Schadenersatz schon jetzt geltend machen. Ansatzpunkt für Schadenersatzansprüche kann auch eine fehlerhafte Anlageberatung sein. „Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über die bestehenden Risiken bei Investitionen in offene Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Zudem hätten sie auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Rückgabe der Anteile nur mit einer Frist von 12 Monaten möglich ist“, so Rechtsanwalt Seifert.
Wegen fehlerhafter Anlageberatung haben die Landgerichte Münster (Az. 114 O 7/25) und Stuttgart (Az. 12 O 287/24) Anlegern des UniImmo Wohnen ZBI bereits Schadenersatz zugesprochen.
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