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UniImmo Wohnen ZBI - LG Nürnberg-Fürth gibt Klage der Verbraucherzentrale statt

Im Sommer 2024 wurden Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI davon überrascht, dass der Fonds massiv abgewertet wurde und praktisch über Nacht 17 Prozent an Wert verloren hatte. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Fondsgesellschaft verklagt, weil sie das Risiko bei einer Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds zu gering eingestuft die und Anleger dadurch getäuscht habe. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Verbraucherschützern mit Urteil vom 21.Februar 2025 recht gegeben (Az.: 4 HK O 5879/24).

Im Basisinformationsblatt zum offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI war der Risikoindikator auf der siebenteiligen Skala im Dezember 2023 noch mit dem Wert 2 angegeben. Der Risikoindikator zeigt an, welchen Wertschwankungen ein Finanzprodukt ausgesetzt. „Für die Anleger ist das ein wichtiger Hinweis darauf, wie hoch ihr Risiko bei einer Beteiligung an der Kapitalanlage ist. Der Wert 2 suggeriert eine sichere Geldanlage“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Seit Juli 2024 gibt das ZBI Fondsmanagement den Risikoindikator 3 an, das entspricht einem „mittelniedrigen Risiko“.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält den Risikoindikator  von 2 oder 3 für den UniImmo Wohnen ZBI für viel zu niedrig, da so über das tatsächliche Risiko hinweggetäuscht wurde. Der Risikoindikator hätte mindestens mit 6 angegeben werden müssen, so die Verbraucherschützer. Zudem müsste beim Risikoindikator 2 der Wert der Fondsimmobilien mindestens monatlich ermittelt werden. Beim UniImmo Wohnen ZBI sei dies jedoch nur alle drei Monate erfolgt.

Das LG Nürnberg-Fürth hat sich dieser Auffassung der Verbraucherzentrale angeschlossen. Der Fonds darf demnach nicht weiter mit der Risikoklasse 2 oder 3 beworben werden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Union Investment hat bereits angekündigt, Berufung einlegen zu wollen.

Für die Anleger ist das Urteil aber jetzt schon ein Erfolg. „Es zeigt, dass die Anleger Schadenersatzansprüche haben können, wenn sie von einem deutlich geringeren Risiko ausgegangen sind, und sich am UniImmo Wohnen ZBI nicht beteiligt hätten, wenn ihnen das hohe Risiko bewusst gewesen wäre“, so Rechtsanwalt Seifert. Denn das LG Nürnberg-Fürth hat deutlich gemacht, dass sich Kleinanleger in erster Linie an der Risikoeinstufung im Informationsblatt orientieren. Wird die Risikoklasse zu niedrig angegeben, werde der Verbraucher über sein Risiko getäuscht.

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